Das neue Elterngeld ist zum 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Das Elterngeld wird für Familien gezahlt, deren Kinder ab 1. Januar 2007 geboren werden. Für Kinder, die bis zum 31. De-zember 2006 zur Welt gekommen sind, gilt das bisherige Erziehungsgeldgesetz.
Zielsetzung des Elterngeldes ist, so ausgeführt in der Bundestagsdrucksache 16/1889, einen Schonraum entstehen zu lassen, damit Familien ohne größere finanzielle Nöte in das Familienleben hineinfinden können.
Die wesentliche Neuerung ist die vollständige Aufgabe einer Prüfung der Bedürftigkeit oder von Einkommensgrenzen.
Elterngeld bekommen i.W. Erwerbstätige, Beamte, Selbstständige und erwerbslose Elterntei-le, Studierende und Auszubildende. Das Elterngeld ist allen Eltern garantiert, auch wenn sie vor der Geburt nicht berufstätig waren. Nach der Geburt eines Kindes is t eine Tätigkeit bis zu 30 Wochenstunden möglich, ohne dass der grundsätzliche Elterngeldanspruch entfiele.
Das Elterngeld ersetzt 67 Prozent des bisherigen Nettoerwerbseinkommens des erziehenden Elternteiles bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 Euro netto. Es besteht ein Mindestbetrag des Elterngeldes von 300 Euro.
Für Geringverdiener und Elternteile, die vor der Geburt des Kindes in Teilzeit gearbeitet haben, erhöht sich der Einkommensersatz von 67% auf bis zu 100 Prozent des vorherigen Ein-kommens. Für je 20 Euro, die das Einkommen unter 1000 Euro lag, steigt das Elterngeld um ein Prozent an.
Wer nach der Geburt bis zu 30 Wochenstunden weiterarbeiten möchte, kann dies tun. Das Elterngeld ersetzt in diesem Fall 67 Prozent des entfallenden Teileinkommens. Einen anrechnungsfreien Betrag gibt es nicht.
Das Elterngeld selbst wird nicht versteuert, es wird aber zum Einkommen hinzugerechnet und bestimmt so die Höhe des individuellen Steuersatzes.
Als Grundlage für die Berechnung des Elterngeldes dient das Durchschnittseinkommen (netto, ohne Sonderzahlungen) der letzten 12 Kalendermonate vor der Geburt des Kindes.
Das Elterngeld wird generell für zwölf Monate gezahlt. Zwei Monate kommen hinzu, wenn der jeweils andere Elternteil ebenfalls Zeit für die Kindererziehung erbringt und seine Erwerbstätigkeit einschränkt. Alleinerziehende haben ebenfalls Anspruch auf 14 Monate Elterngeld.
In voller Höhe kann das Elterngeld für maximal 14 Monate pro Kind beansprucht werden. Es ist auch möglich, sich nur die Hälfte des Elterngeldes auszahlen zu lassen, dafür aber über den doppelten Zeitraum.
Wird binnen 24 Monaten ein weiteres Kind geboren, gibt es einen Geschwisterbonus.
Bei Mehrlingsgeburten gibt es für das erste Kind den regulären Eltergeldsatz. Pro weiterem Kind besteht ein Anspruch von 300 €.
Bei ALG II, Sozialhilfe, Unterhalt, Wohngeld und Kinderzuschlag wird das Elterngeld oberhalb des Mindestbetrages von 300 Euro als Einkommen berücksichtigt, bis 300 Euro (Mindestbetrag) ist es also anrechnungsfrei.
Der Antrag auf Elterngeld kann mit dem Tag der Geburt des Kindes gestellt werden. Das Elterngeld wird jedoch bis zu drei Monate rückwirkend gezahlt, so dass die Beantragung nicht sofort erfolgen muss.
Maßgeblich für das Elterngeld ist der Durchschnittsbetrag aus dem individuellen Einkommen der Antragstellenden der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes. Bei nichtselbständiger Arbeit ist vom Nettogehalt auszugehen. Monatlich wird ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags (77 Euro) abgezogen. Einmalzahlungen werden bei der Ein-kommensermittlung nicht berücksichtigt, weil es insbesondere bei einer Erwerbstätigkeit nach der Geburt auf Zufall beruht, ob eine solche im Bezugszeitraum anfällt.
Das Elterngeld ist zwar nicht steuerpflichtig, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Eine Streckung der Elterngeldzahlungen auf 24 statt 12 Monate mit dem halben Betrag kann damit durchaus sinnvoll sein.
Da das Elterngeld auf dem Netto aufsetzt, wird es vielfach günstig sein, vor der Geburt die Steuerklasse III zu wählen. Bei Tätigkeit nach der Geburt wird die Steuerklsse V häufig vorteilhaft sein, da sie die durch das Elterngeld auszugleichende Differenz erhöht.