September 2006 Peter Wissing Steuerberater | | 
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Die Mehrwertsteuererhöhung zum 01. Januar 2007 steht vor der Tür. Der reguläre Steuersatz erhöht sich gleich um drei Prozentpunkte von 16% auf 19%. Diese größte Erhöhung im bestehenden Mehrwertsteuersystem entspricht prozentual einer Steigerung um 18 Prozent.
Neben den Endverbrauchern, die diese massive Steuererhöhung erleben werden, sind auch die Heilberufler in besonderem Maße betroffen, weil sie die Mehrwertsteuererhöhung nicht im Preis weitergeben können und auf der anderen Seite aufgrund der fehlenden Vorsteuerabzugsberechtigung auf den höheren Einkaufspreisen für Geräte und Materialien sitzen bleiben.
Der ermäßigte Steuersatz bleibt bei den bisherigen 7%.
Wirksamkeit der Erhöhung hängt an Leistungsausführung
Der höhere Steuersatz gilt für alle Leistungen, die ab dem 01. Januar 2007 ausgeführt werden. Was sich so einfach liest, birgt bei näherem Hinsehen natürlich einige Abgrenzungsprobleme.
Zahlungszeitpunkt nicht maßgeblich
Es spielt keine Rolle, wann die Leistung bezahlt wird. Durch eine Anzahlung oder komplette Bezahlung einer Leistung noch in 2006 lässt sich der alte Steuersatz von 16% nicht sichern. Umgekehrt verteuert sich eine Leistung, die 2006 ausgeführt wurde, nicht dadurch, dass die Rechnung erst im Jahr 2007 bezahlt wird. Soweit auf Abschlagsrechnungen der Steuersatz von 16% ausgewiesen wird, muss in der Schlussabrechnung die Differenz zu 19% nach berechnet werden.
Rechnungsausstellung nicht maßgeblich
Der Zeitpunkt der Rechnungsstellung ist ebenfalls nicht maßgeblich. Es kommt auf die Ausführung der zugrunde liegenden Leistung an.
Teilleistungen
Leistungen, die angearbeitet sind, jedoch erst in 2007 vollständig erbracht sind, sind nach den 2007 geltenden Regelungen zu behandeln.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind Teilleistungen wirtschaftlich abgrenzbare Teile einheitlicher Leistungen, die gesondert bewirkt werden und für die das Entgelt gesondert vereinbart und statt der einheitlichen Gesamtleistung geschuldet wird. Wichtig dabei: die Leistungen müssen nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise auch tatsächlich teilbar sein, eine willkürliche Trennung reicht nicht aus. Für Werklieferungen und Werkleistungen werden Teilleistungen von der Finanzverwaltung nur dann anerkannt, wenn der Leistende als auch der Leistungsempfänger sich darüber einig sind, dass eine bestimmte Gesamtleistung wirtschaftlich, rechtlich und tatsächlich in Teilleistungen aufgespaltet werden soll und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
· wirtschaftliche Teilbarkeit der Leistung
· gesonderte Abnahme bei einer Werklieferung/Vollendung bei einer Werkleistung
· gesonderte Vereinbarung
· gesonderte Abrechnung
In der Bauwirtschaft, wo Bauprojekte erfahrungsgemäß mit hohen Umsatzsteuerbeträgen belastet sind und die Kunden bzw. Bauherren teilweise nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind (z. B. Privatpersonen, Banken, Versicherungen, Ärzte), sollte im Vorfeld die Abgrenzung von Teilleistungen eingehend geprüft werden.
Dauerleistungen
Für typische Dauerleistungen wie Miet- oder Leasingverträge sind die Verträge anzupassen, wenn die Vermietung umsatzsteuerpflichtig erfolgt und über Teilabschnitte keine eigene Rechnung erteilt wird, sondern der Vertrag als Rechnung gilt. Die Vertragsanpassung ist für die Vorsteuerabzugsberechtigung des Mieters erforderlich. Die fehlende Anpassung enthebt den Vermieter nicht von der Abführung der 19%-igen Umsatzsteuer.
Sonderregelungen
Ein zum Übergang veröffentlichtes BMF-Schreiben enthält noch Sonderregelungen für Gutscheineinlösungen, Pfanderstattungen und Umgang mit nachträglichen Jahresboni.
Rechnungen mit 19% Umsatzsteuer schon 2006 möglich
Durchaus zulässig ist es, für Leistungen, bei denen klar ist, dass ihre Ausführung erst 2007 erfolgen wird, bereits im Jahr 2006 Rechnungen mit 19% Umsatzsteuer auszustellen.