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Vertragsänderungen bei Lebensversicherungen können steuerschädlich sein (II)


März 2006 
Peter Wissing
Steuerberater


Durch die Einführung des Alterseinkünftegesetzes wurde die Absetzbarkeit von Lebensversicherungsbeiträgen als Sonderausgaben deutlich eingeschränkt. Darüber hinaus sind die Erträge aus diesen Versicherungen bei Vertragsabschlüssen ab 2005 später voll bzw. zur Hälfte steuerpflichtig.

Altverträge aus dem Jahr 2004 und früher mussten folgende Kriterien erfüllen um steuerfrei zu bleiben:

  • mindestens 12 Jahre Laufzeit,
  • mindestens 60 % Todesfallschutz und
  • mindestens 5 Jahre Beitragszahlungsdauer.

Nachträgliche Vertragsänderungen

Grundsätzlich könnte es daher interessant sein, einen solchen Altvertrag nachträglich abzuändern und zu erhöhen, anstatt 2006 einen Neuvertrag abzuschließen. Denn der Altvertrag von 2004 oder früher ist ja noch steuerfrei, während neu abgeschlossene Verträge steuerpflichtig sind.

Die Finanzverwaltung hatte bereits unabhängig vom Alterseinkünftegesetz mit Schreiben vom 22.08.2002 zur steuerlichen Beurteilung von Vertragsänderungen aus Lebensversicherungsverträgen Stellung genommen.

Verschärfung durch BFH-Urteil

Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) verschärft die Regelungen bezüglich der Vertragsänderungen von Lebensversicherungsverträgen gegenüber dem –Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen noch. Der Leitsatz des Urteils lautet: „Die nachträgliche Verlängerung eines Versicherungsvertrages um drei Jahre führt trotz gleich bleibender Beitragsleistung steuerrechtlich zu einem neuen Vertrag, wenn die Möglichkeit der Vertragsänderung im ursprünglichen Versicherungsvertrag nicht vorgesehen war und sich aufgrund der Vertragsänderung die Laufzeit des Vertrages, die Prämienzahlungsdauer, die insgesamt zu entrichtenden Versicherungsbeiträge und die Versicherungssumme ändern.“

Damit vertritt der BFH eine deutlich schärfere Auffassung als, die Finanzverwaltung. Für den BFH wandelt sich der Vertrag durch die Änderungen in seinem wirtschaftlichen Gehalt dergestalt, dass er von einem Neuabschluss für den gesamten Vertrag ausgeht. Damit wird der Steuerpflichtige so behandelt, als hätte er den bisherigen Vertrag aufgelöst und ausbezahlt bekommen und das Geld in einen neuen Vertrag eingezahlt. Die Finanzverwaltung ging bisher nur für den Teil, der sich aus der Verlängerung ergab, von einem Neuvertrag aus, welcher dann – wie im vorliegenden Urteilsfall - wegen der lediglich 3-jährigen Verlängerung nicht die zur Steuerfreiheit erforderliche Laufzeit von 12 Jahren aufwies. Der Altvertragsteil wäre aber bei Erfüllung der Kriterien steuerfrei geblieben.

Damit stellt sich die Frage, ob denn jede Änderung des Lebensversicherungsvertrages zu einem steuerlich nicht begünstigten Neuvertrag führt.

Bei Vertragsschluss vereinbarte Änderungen (Dynamisierung)

Wenn bereits bei Vertragsabschluss Beitragserhöhungen vereinbart werden, so nennt man dies Dynamisierung. Versicherungstechnisch ist auch dieser Vorgang als Neuvertrag zu sehen. Nach Schreiben des BMF vom 25.11.2004 ist dies allerdings unschädlich, wenn die Beitragserhöhung pro Jahr nicht mehr als 20 % des bisherigen Beitrages beträgt. Dabei spielt es keine Rolle, ob im Voraus ein Steigerungsprozentsatz, ein fester Erhöhungsbetrag oder eine festgelegte Beitragsstaffel vereinbart wird.

Eine im Voraus vereinbarte Beitragserhöhung von mehr als 20 % des bisherigen Beitrages ist gleichwohl unschädlich, wenn

  • die jährliche Beitragserhöhung nicht mehr als 250 EUR beträgt oder

  • der Jahresbeitrag bis zum fünften Jahr der Vertragslaufzeit auf nicht mehr als 4.800 EUR angehoben wird und der im ersten Jahr der Vertragslaufzeit  zu zahlende Versicherungsbeitrag mindestens 10 % dieses Betrages ausmacht oder

  • der erhöhte Beitrag nicht höher ist als der Beitrag, der sich bei einer jährlichen Beitragserhöhung um 20 % seit Vertragsabschluss ergeben hätte.

Ist die Erhöhung der Beitragsleistung als missbräuchlich einzustufen, sind die insgesamt auf die Beitragserhöhung entfallenden Vertragsbestandteile steuerlich als gesonderter „neuer Vertrag“ zu behandeln. Der „neue Vertrag“ gilt in dem Zeitpunkt als abgeschlossen, zu dem der auf den Erhöhungsbetrag entfallende Versicherungsbeginn erfolgt.

Das aktuelle BFH-Urteil tangiert diese Verwaltungsauffassung nicht, da es sich gerade auf Vertragsänderungen bezieht, die eben nicht im Vorhinein vereinbart sind.

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