Immobilien noch rechtzeitig vor Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts übertragen


Januar 2005
Peter Wissing
Steuerberater


 Für 2005 wird ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur steuerlichen Bewertung von Immobilien erwartet. Ab diesem Zeitpunkt ist mit einer deutlichen Anhebung der steuerpflichtigen Bewertung von Immobilien, die im Erb- oder Schenkungswege übertragen werden, zu rechnen.

 

 

Hintergrund

 

Das oberste deutsche Finanzgericht, der Bundesfinanzhof (BFH), hatte 2002 seine Bedenken bezüglich der Ungleichbehandlung verschiedener Vermögenswerte im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer geäußert und in dieser Sache das BVerG in Karlsruhe angerufen.

 

Der BFH hat ausgeführt, dass das zurzeit angewandte Verfahren der Bedarfsbewertung für Immobilien lediglich zu Bewertungen führt, die für bebaute Grundstücke einen Wert von 50 bis 60 % des Verkehrswertes veranschlagen. Dagegen gehen Bar- und Wertpapiervermögen mit 100 % in die Berechnungsgrundlage für die Erbschaftsteuer ein.

 

 

Heute: günstige Steuersituation für Immobilien

 

Wird heute ein Wertpapiervermögen von 300.000 EUR an den Sohn bzw. die Tochter verschenkt oder vererbt, so bleibt davon aufgrund des Freibetrages für Kinder in der Steuerklasse I ein Betrag von 205.000 EUR steuerfrei. Die restlichen 95.000 EUR werden nach den gestaffelten Sätzen einem Steuersatz von 11 % unterworfen. Dies führt im Ergebnis zu einer Schenkungsteuer von 10.450 EUR.

 

Verkauft der Vater jedoch die Wertpapiere und schafft dafür eine Immobilie mit einem Verkehrswert von 300.000 EUR an, so sieht die Rechnung wie folgt aus: Der für die Schenkung ermittelte Wert der Immobilie (Bedarfswert) soll auf dem vom BFH konstatierten Wert von 50 % des Verkehrswertes liegen. Das sind somit 150.000 EUR. Dieser Wert liegt aber unterhalb des Freibetrages von 205.000 EUR. Damit bleibt die Schenkung der Immobilie steuerfrei.

 

 

Erwartetes Urteil des BVerfG

 

In der Fachwelt wird allgemein erwartet, dass das BVerfG die Bedenken des BFH teilt und den Gesetzgeber zur Beseitigung dieser Ungleichbehandlung auffordern wird. Ob ein solches neues Gesetz schon 2005 oder erst 2007 kommt, ist noch nicht abzusehen. 2006 wird aufgrund des Umstandes, dass es sich um ein Wahljahr handelt, wohl nicht in Frage kommen. Für 2007 spräche auch, dass die Bezugsbasis für die Bedarfswerte, die auf Werten von 1996 aufbaut, bereits bis einschließlich 2006 einmal verlängert wurde.

 

Bezüglich der Frage, ob auf eine Schenkung noch altes oder bereits neues Recht anzuwenden ist, könnte es allerdings viel mehr auf den Zeitpunkt des Urteilsspruchs aus Karlsruhe ankommen. Schenkungsteuerbescheide werden von den Finanzämtern ohnehin nur noch vorläufig erteilt.

 

 

Eigene Absicherung trotz Verschenkens

 

Wer die zu verschenkende Immobilie selbst bewohnt, möchte natürlich für den theoretischen Fall vorsorgen, von den eigenen Kindern aus dem Haus geworfen zu werden. Um dieses zu verhindern, kann ein Wohnrecht oder ein Nießbrauch grundbuchlich eingetragen werden.

 

Auch ist es möglich, sich an zu verschenkenden Mietobjekten den Nießbrauch vorzubehalten, so dass Erträge und Aufwendungen nach wie vor dem bisherigen Eigentümer zufließen. Das Eigentum ist dann allerdings schon übertragen. Da eine solchermaßen belastete Immobilie für den Beschenkten nicht den gleichen Wert hat wie eine unbelastete Immobilie, ergeben sich hier weitere Gestaltungsmöglichkeiten für die Erbschaftsteuer.

 

Es ist auch möglich, die Erträge aus der Immobilie dem Beschenkten zukommen zu lassen, aber sich im Gegenzug einen monatlichen Rentenanspruch einräumen zu lassen. Bei richtiger Gestaltung ist der Aufwand der Renten für den Beschenkten mit dem Ertragsanteil als Sonderausgabe steuerlich verwertbar. Dafür muss der Schenker den gleichen Anteil seinerseits versteuern. Wenn der Schenker in der Rentenphase aufgrund geringerer Einkünfte niedrigere Steuern zahlt als der Beschenkte, ergeben sich zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten.

 

 

Fazit

 

Aufgrund des zu erwartenden Urteils des BVerfG zur Bewertung von Immobilien und anderen Vermögenswerten lohnt es sich, jetzt über Schenkungsgestaltungen nachzudenken. Gleichzeitig ist aber zu empfehlen, nichts zu überstürzen und fachkundigen steuerlichen sowie rechtlichen Rat zur zweckmäßigen Gestaltung einzuholen.