Einkommen von Kindern und Kindergeldanspruch - Fragen und Antworten (I)


Februar 2005
Peter Wissing
Steuerberater


Im Zusammenhang mit dem Kindergeldanspruch und eigenem Einkommen der Kinder stellen sich vielfältige Fragen. Dieser Beitrag soll einige davon beantworten. Im vorliegenden ersten Teil wird dargestellt, welche Einnahmen des Kindes berücksichtigt werden und wie hoch diese sein können, ohne den Kindergeldanspruch zu verlieren. Im zweiten Teil geht es vor allem um besondere Situationen, z.B. wenn das Kind selbst schon verheiratet ist oder bereits selbst Kinder hat. Der abschließende dritte Teil beschäftigt sich mit Gestaltungshinweisen dazu, wie es gelingen kann, das Grenzeinkommen für die Kinder einzuhalten, um den Kindergeldanspruch nicht zu verlieren.

 

 

Welche Rolle spielt das Einkommen des Kindes für den Kindergeldanspruch?

 

Das Kindergeld wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt, und zwar ohne Rücksicht auf das Einkommen der Kinder. Über diese Altersgrenze hinaus bis zur Vollendung des 27.  Lebensjahres kann es Kindergeld dann geben, wenn das Kind eine Schul- und Berufsausbildung oder ein Studium absolviert.

 

 

Wie hoch dürfen Einkünfte und Bezüge des Kindes sein?

 

Der Nachwuchs ist bis zu einem Einkommen in Höhe von 7.680 Euro kindergeldberechtigt. Vom Einkommen des Kindes kann ggf. noch der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 Euro abgezogen werden, womit seit 2004 bis zu einem Bruttoeinkommen von 8.600 Euro ein Anspruch auf Kindergeld besteht (vorher 8.233 Euro).

 

Ein Nachweis höherer Werbungskosten als die 920 Euro des Pauschbetrages (z.B. wegen der Fahrt zum Arbeitsplatz oder zur Berufsschule) ist möglich. Es wird dann der höhere Betrag vom Bruttoeinkommen abgezogen. Liegt das Einkommen des Kindes aber nur 1 Euro über dem Grenzbetrag, wird das Kindergeld für das gesamte Jahr abgelehnt bzw. zurückgefordert. Dies führt zu einem Verlust von 1.848 Euro (1. oder 2. Kind) oder bis zu 2.148 Euro (ab 3. Kind) jährlich.

 

Beispiel: Ein Kind studiert im ganzen Kalenderjahr Biologie. Während der Semesterferien verdient es durch Jobs 9.000 Euro, wovon als Werbungskosten lediglich der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 Euro abgezogen werden kann. Es verbleiben Einkünfte von 8.080 Euro. Da der Grenzbetrag für das Jahr 2004 bei 7.680 Euro liegt, bestünde kein Anspruch auf Kindergeld.

 

Werden nun besondere Ausbildungskosten, z.B. für Studiengebühren, Bücher oder Fahrten zwischen der Wohnung und der Universität, nachgewiesen, so sind diese zusätzlich abzuziehen. Wenn für diese Positionen 1.500 Euro nachgewiesen werden, ergeben sich 6.580 Euro verbleibende Einkünfte. Damit besteht für das ganze Jahr ein Kindergeldanspruch.

 

 

Kann man auf Teile der Einkünfte und Bezüge verzichten?

 

Ein Verzicht auf Teile der dem Kind zustehenden Einkünfte und Bezüge wird kindergeldrechtlich nicht anerkannt. Selbst wenn also ein solcher Verzicht vorliegt, wird von den Beträgen ausgegangen, die ohne Verzicht zu leisten gewesen wären.

 

 

Was sind Bezüge?

 

Zur Beurteilung des Einkommens des Kindes werden zunächst die steuerpflichtigen Einkünfte nach dem Einkommenssteuergesetz herangezogen. Zu den Bezügen zählen dann alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die nicht zu versteuern sind (also nicht zu den Einkünften gehören), sowie pauschal versteuerter Arbeitslohn. Zu berücksichtigen sind jedoch nur solche Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung des Kindes bestimmt oder geeignet sind.

 

Bezüge sind insbesondere:

Nicht zu den Bezügen zählen:

 

Wie wird die Kostenpauschale berechnet?

 

Von den gesamten Bezügen ist eine Kostenpauschale von 180 Euro pro Kalenderjahr abzuziehen. Vollendet ein Kind im Laufe des Kalenderjahres sein 18. Lebensjahr oder besteht der Anspruch auf Kindergeld nur für einen Teil des Jahres (z. B. weil die Ausbildung beendet wird), so werden nur die Bezüge aus den Monaten der Ausbildung herangezogen. In diesen Fällen ist auch die Kostenpauschale entsprechend aufzuteilen.

 

Beispiel: Ein Kind beendet die betriebliche Ausbildung zum 30.6. des Jahres, danach wird es vom Betrieb ins Arbeitsverhältnis übernommen. Damit ist auch die Kostenpauschale grundsätzlich nur mit 6/12 anzusetzen, also mit 90 Euro.

Ausnahmsweise kann die Kostenpauschale von 180 Euro voll angesetzt werden, wenn die Bezüge nur während des Kindergeld-Anspruchszeitraumes zufließen.

 

 

Wie werden monatliche Unterstützung der Eltern für das Studium und Geldgeschenke behandelt?

 

Diese Beträge werden nicht zu den Bezügen gerechnet und nicht auf den Grenzbetrag angerechnet.

 

 

Wie werden Renten des Kindes behandelt?

 

Nur der über den Ertragsanteil hinausgehende Betrag gilt als Bezug. Der Ertragsanteil selbst wird bereits bei den sonstigen Einkünften des Kindes erfasst. Damit gehört im Ergebnis die gesamte Rente zum Einkommen des Kindes.

 

 

Bestehen Sonderregelungen für Behinderte?

 

Leistungen, die zur Abdeckung des durch den Körperschaden verursachten Mehrbedarfs dienen, sind nicht als Bezüge anzusetzen. Die Grundrente, die Schwerstbeschädigtenzulage und die Pflegezulage z. B. sind solche nicht anzusetzenden Bezüge.

 

 

Wie wird das Entlassungsgeld bei Wehr- oder Zivildienstleistenden behandelt?

 

Das Entlassungsgeld wird im Jahr der Entlassung auf die der Entlassung folgenden Monate verteilt.

 

Beispiel: Der Wehrdienstleistende wird zum 31.07.2005 entlassen. Das Entlassungsgeld wird dann auf die Monate August bis Dezember 2005 aufgeteilt.

 

 

Wie ist das, wenn das Kind selbst schon verheiratet ist?

 

Ab dem Zeitpunkt der Eheschließung eines Kindes besteht nur noch eine nachrangige Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber dem Kind. Deshalb gibt es grundsätzlich keinen Bedarf mehr für eine Entlastung der Eltern im Wege des Familienleistungsausgleichs. Ab dem Folgemonat der Heirat entfällt der Kindergeldanspruch.

 

Die Verpflichtung der Eltern, auch einem verheirateten Kind Unterhalt zu erbringen, besteht jedoch, wenn

 

das Kind seinen Lebensbedarf nicht aus den eigenen Einkünften bestreiten kann und auch der Ehegatte des Kindes nicht zur (oder nicht zur ausreichenden) Unterhaltsleistung an das Kind imstande ist und deshalb das Existenzminimum des verheirateten Kindes nicht gesichert ist (so genannte Studentenehe).

 

 

Werden Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten des Kindes berücksichtigt?

 

Diese Unterhaltsleistungen stellen Bezüge dar. Hat das Kind jedoch zugestimmt, dass der geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatte diese Unterhaltsleistungen steuerlich als Sonderausgaben geltend machen kann, so handelt es sich um sonstige Einkünfte. In beiden Fällen wird der Unterhalt berücksichtigt.

 

 

 

(wird fortgesetzt)