März 2005
Peter Wissing Steuerberater | | 
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Im Zusammenhang mit dem Kindergeldanspruch und eigenem Einkommen der Kinder stellen sich vielfältige Fragen. Dieser Beitrag soll einige davon beantworten. Im ersten Beitragsteil wurde dargestellt, welche Einnahmen des Kindes berücksichtigt werden und wie hoch diese sein können ohne den Kindergeldanspruch zu verlieren. Einige besondere Situationen wurden angesprochen, dies wird in diesem Beitragsteil noch fortgeführt. Außerdem wird auf die Behandlung von negativem Einkommen (Verlusten) eingegangen. Der abschließende Beitragsteil wird sich mit Gestaltungshinweisen befassen, mit denen es gelingen kann, das Grenzeinkommen für die Kinder einzuhalten, um den Kindergeldanspruch nicht zu verlieren.
Wie ist dass, wenn das Kind eigene Kinder hat?
Hat ein Kind ein eigenes Kind (Kindeskind), so ist die daraus entstehende Unterhaltsbelastung zu berücksichtigen. Voraussetzung ist, dass das Kindeskind mit dem Kind in einem Haushalt lebt.
Dazu ist ein bestimmter Betrag von den Einkünften und Bezügen des Kindes abzuziehen. Folgende Beträge sind zugrunde zu legen:
484 EUR werden als monatlicher Bedarf für ein im Haushalt des Kindes lebendes Kindeskind angesetzt. Davon wird das Kindergeld (i.d.R. 154 EUR) abgezogen. Es verbleiben 330 EUR. Diese werden durch zwei geteilt, wenn beide Elternteile des Kindeskindes unterhaltspflichtig sind. Damit ergibt sich ein Jahres-Abzugsbetrag für ein Kindeskind in Höhe von 165 EUR x 12 = 1.980 EUR. Dieser Betrag kann von der Summe des Einkommens des Kindes abgezogen werden.
Beispiel
Der Grenzbetrag im Kalenderjahr 2005 beträgt 7.680 EUR.
Alle Einkünfte und Bezüge des Kindes in diesem Kalenderjahr belaufen sich auf 8.350 EUR. Für das Kind des Kindes (Kindeskind) ist ein Betrag von 1.980 EUR abzuziehen. Es verbleibt ein Betrag von 8.350 EUR - 1.980 EUR = 6.370 EUR. Damit besteht für das Jahr 2005 ein Kindergeldanspruch des Kindes.
Ist das Kind für ein nicht in seinem Haushalt lebendes Kindeskind unterhaltspflichtig, so ist der Unterhaltsbetrag (in der titulierten Höhe) von der Summe seines Einkommens abzuziehen.
Schadet eine Wartezeit zwischen Abitur und Studium beim Kindergeld?
Viele Abiturienten streben ein Studium an. Zwischen Abitur und Studienbeginn geht jedoch in der Regel eine gewisse Zeit ins Land. Eine Wartezeit von bis zu vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten - hier zwischen Schule und Uni - ist für den Anspruch auf Kindergeld zunächst nicht schädlich. Hilfreich ist es, die Eingangsbestätigung der Bewerbung bei einer Uni der Familienkasse vorzulegen. Wird die Wartezeit mit Jobben überbrückt, so muss die Einkommensgrenze von 7.680 EUR beachtet werden. Überschreitet das Einkommen des Kindes diese Jahresgrenze, gibt es kein Kindergeld mehr.
Sind Ausbildungshilfen, Stipendien oder BAföG zu berücksichtigen?
Bezüge sind alle als Zuschuss gewährten Leistungen, die einem in Ausbildung befindlichen Kind zufließen. Auf die Herkunft dieser Mittel kommt es nicht an. Damit gelten auch Studienbeihilfen (z.B. BAföG) und Stipendien als Bezüge, die von Privatpersonen oder von Stiftungen des privaten Rechts gezahlt werden. Der Darlehensteil des BAföG geht nicht als Bezug ein.
Gibt es besondere Einkommensgrenzen für Kinder im Ausland?
Bei Kindern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, wird der genannte Grenzbetrag gekürzt, soweit dies nach den Verhältnissen im Wohnsitzland des Kindes notwendig und angemessen ist. So werden die vorstehenden Grenzbeträge bei Kindern zum Beispiel in der Türkei um ein Halb gekürzt, bei Kindern zum Beispiel in Bosnien-Herzegowina oder in Serbien und Montenegro um ein Viertel.
Zusammenrechnung aller Einkünfte und Bezüge
Ist ein Kind im gesamten Kalenderjahr beim Kindergeldanspruch zu berücksichtigen, so sind alle während des gesamten Kalenderjahres zufließenden Einkünfte und Bezüge zusammen zu rechnen. Davon abzusetzen sind die besonderen Ausbildungskosten, soweit diese noch nicht bei den Einkünften oder Bezügen abgezogen wurden.
Dabei werden sämtliche Einkünfte und Bezüge addiert.
Werden auch Verluste berücksichtigt?
Negative Einkünfte aus der einen Einkunftsart werden mit allen positiven Einkünften anderer Einkunftsarten und den Bezügen "verrechnet". Dieser Vorgang heißt Verlustausgleich.
Ein Kind erzielt beispielsweise Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 5.000 EUR und negative Einkünfte (Verluste) aus Vermietung und Verpachtung von -3.000 EUR. Daneben erhält es Bezüge in Höhe von 1.500 EUR. Bei der Einkommensberechnung für das Kindergeld ergeben sich Einkünfte und Bezüge von 3.500 EUR.
Nichtselbständige Arbeit | 5.000 EUR |
Vermietung/Verpachtung (negative Einkünfte) | - 3.000 EUR |
Summe Einkünfte | 2.000 EUR |
Bezüge | 1.500 EUR |
Summe Einkünfte/Bezüge | 3.500 EUR |
Wie erfolgt die Behandlung, wenn nur Teile des Kalenderjahres betroffen sind? Vollendet das Kind im Laufe des maßgeblichen Kalenderjahres das 18. Lebensjahr (bis dahin spielen Einkünfte und Bezüge ja keine Rolle), so sind nur die Einnahmen aus den Monaten anzusetzen, die nach der Vollendung des 18. Lebensjahres liegen. Das gleiche gilt in Fällen, in denen das Kind nicht in allen Monaten des Jahres zu berücksichtigen ist, was z. B. der Fall ist, wenn das Kind die Ausbildung im Laufe des Kalenderjahres beendet. Nur für die Ausbildungsmonate sind dann jeweils die Bezüge anzusetzen. Wie berechnet sich die Einkommensgrenze, im Kalenderjahr, in dessen Verlauf das Kind 18 Jahre alt wird? Bis zu dem Monat, in dem Kinder das 18. Lebensjahr vollenden, werden sie ohne weiteres bei der Kindergeldzahlung berücksichtigt. Natürlich muss dies auch beim Grenzbetrag berücksichtigt werden. Der Grenzbetrag wird um jeweils ein Zwölftel für jeden Kalendermonat gekürzt (Kürzungsmonate), in dem das Kind noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat. BeispielEin Kind ist am 27.4.1987 geboren. Im April 2005 vollendet es das 18 Lebensjahr. Für die Monate Januar bis April 2005 ist eine Kürzung des Jahresgrenzbetrages von 7.680 EUR um 4/12 durchzuführen. Es ergibt sich ein Grenzbetrag von 8/12 von 7.680 EUR = 5.120 EUR. Wie berechnet sich die Einkommensgrenze zum Ende des Kindergeldanspruchs? Ein typischer Fall wäre, wenn das Kind im Laufe des Kalenderjahres seine Ausbildung beendet. Der Grenzbetrag muss auch hier anteilig berechnet werden. Kürzungen erfolgen nur für Monate, in denen an überhaupt keinem Tag die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Kindergeld vorliegen. Beispiel Das 23-jährige Kind beendet seine Berufsausbildung am 03.07.2005 mit der Empfangnahme des Abschlusszeugnisses und wird ab dem 04.07.2005 vom Ausbildungsbetrieb ins Arbeitsverhältnis übernommen. Die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt das Kind in sieben Monaten (Januar - Juli). Kürzungsmonate sind nur August bis Dezember 2005. Der Jahresgrenzbetrag von 7.680 EUR muss deshalb um 5/12 gekürzt werden. Es ergibt sich ein Grenzbetrag von 7/12 von 7.680 EUR = 4.480 EUR. Einkünfte, Bezüge und die besonderen Ausbildungskosten sind vom 1.1. bis 3.7. zu berücksichtigen und gegen den Grenzbetrag von 4.480 EUR zu stellen. Der letzten Teil des Beitrags wird sich mit Gestaltungsmöglichkeiten für die Einkünfte und Bezüge befassen, um innerhalb des Grenzbetrages von 7.680 EUR für das Kind zu bleiben und den Kindergeldanspruch nicht zu verlieren.
(wird fortgesetzt)
