Einkommen von Kindern und Kindergeldanspruch - Fragen und Antworten (III)


April 2005
Peter Wissing
Steuerberater


In diesem abschließenden dritten Teil der Fragen und Antworten rund um das Kindergeld soll es um Gestaltungshinweise gehen, mit denen der wegen zu hoher Einkünfte und Bezüge des Kindes bedrohte Kindergeldanspruch vielleicht doch noch erhalten werden kann. Wie in den vorhergehenden Beitragsteilen dargestellt, führt eine Überschreitung der Grenze für Einkünfte und Bezüge des Kindes von 7.680 EUR um nur einen Euro zum Verlust des Kindergeldanspruchs für die Eltern.

 

 

Was das Einkommen des Kindes nicht verringert

Ein Verzicht auf Einnahmen bringt nichts

 

Kindergeld und Kinderfreibetrag können nicht dadurch gerettet werden, dass das Kind einfach auf einen Teil seiner Ausbildungsvergütung oder anderen Einnahmen verzichtet, um so mit seinen Einkünften und Bezügen unter dem kritischen Einkommensgrenzbetrag zu bleiben. Diese zunächst nahe liegende Gestaltung ist gemäß § 32 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes steuerlich unbeachtlich. Dies selbst dann, wenn das Entgelt nicht tariflich festgelegt ist, sondern einzelvertraglich. Auch der Verzicht auf ein freiwilliges Weihnachtsgeld bleibt bei der Kindergeldgrenze unbeachtlich.

 

Versicherungsbeiträge des Kindes nicht abziehbar

 

Versicherungsbeiträge des Kindes, die steuerlich als Sonderausgaben abziehbar wären, werden nicht auf die Einkünfte und Bezüge angerechnet.

 

 

Wie das Einkommen des Kindes verringert werden kann

Verringerung der Einnahmen

 

Wie ausgeführt, kann auf Einnahmen aus einer Arbeitstätigkeit nicht kindergeldwirksam verzichtet werden. Aber natürlich ist es möglich, Einnahmen erst gar nicht anfallen zu lassen. So kann das Kind, wenn es sich im Grenzbereich der Einkünfte und Bezüge von 7.680 EUR bewegt, durch 2 Wochen weniger jobben in den Semesterferien vielleicht erreichen, dass die Einkommensgrenze nicht überschritten wird und der Kindergeldanspruch der Eltern erhalten bleibt.

 

Ausbildungskosten

Neben Ausbildungskosten, die aus einer nichtselbstständigen Tätigkeit entstehen, sind auch Studiumskosten anrechenbar, da sie im Rahmen der Anspruchsermittlung für das Kindergeld als Ausbildungsmehrbedarf (besondere Ausbildungskosten) gewertet werden und damit Mittel sind, die nicht zum Unterhalt des Kindes zur Verfügung stehen.

 

Absetzbar sind alle Ausbildungskosten, die im Fall eines Ausbildungsdienstverhältnisses als Werbungskosten abziehbar wären. Dies sind zum Beispiel

 

 

Erhöhung der Werbungskosten

Bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigt das Finanzamt vom Amts wegen mindestens den Arbeitnehmer- Pauschbetrag von 920 EUR. Können Sie höhere Werbungskosten nachweisen, so ist dieser Betrag abziehbar. Eine sorgfältige Ermittlung kann hier weiterhelfen. In Fällen der geringfügigen Überschreitung der Grenze von 7.680 EUR kann es sinnvoll sein, Aufwendungen zeitlich vorzuziehen, z.B. die Anschaffung eine Personalcomputers oder von Fachliteratur.

 

Ausgleichsfähig sind aber nur Verluste des laufenden Jahres. Nicht berücksichtigt wird ein Verlustvortrag aus dem Vorjahr oder ein Verlustrücktrag in das Vorjahr, weil diese Abzüge bei der Ermittlung der "Einkünfte" außer Betracht bleiben und erst im Rahmen der Sonderausgaben berücksichtigt werden.

 

Wenn die Eltern Ausbildungskosten des Kindes tragen

Ausbildungskosten können auf die Einkünfte und Bezüge des Kindes angerechnet werden, auch wenn die Eltern die Kosten finanzieren. Hierbei müssen folgende Fälle unterschieden werden:

 

Leisten die Eltern die Aufwendungen für eigene Rechnung, liegt sog. Drittaufwand vor, der nicht als Aufwand des Kindes angerechnet werden kann. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn die Eltern den Mietvertrag für das Studentenzimmer abschließen.

 

Leisten die Eltern hingegen Zahlungen für Rechnung des Kindes, handelt es sich um einen abgekürzten Zahlungsweg. Dies ist anzunehmen, wenn das Kind im Beispiel das Zimmer anmietet, aber die Eltern die Rechnung begleichen. Stattdessen könnten sie auch das Geld dem Kind geben und dieses würde die Miete begleichen (deshalb "verkürzter Zahlungsweg"). In beiden Fällen stellt die Zahlung Aufwand des Kindes dar und kann auf das Kindeseinkommen angerechnet werden.

 

Solche Geldgeschenke wie auch Unterhaltsleistungen der Eltern und freiwillige Unterstützungsleistungen, gelten nicht als Bezüge.

 

Kaufen die Eltern ein Arbeitsmittel, beispielsweise einen PC, Drucker, Schreibtisch u. ä., können sie dieses dem Kind schenken. Das Kind darf dann das absetzen, was der Schenker im Fall der beruflichen Nutzung hätte geltend machen können, also die Abschreibungsbeträge für die Zeit nach der Schenkung.

 

Verlagerung von Einkünften aus Kapitalvermögen

 

Beim Kauf von verzinslichen Wertpapieren während der Zinsperiode muss der Käufer dem Verkäufer für die Zeit vom letzten Zinstermin bis zum Erwerbstag Stückzinsen vergüten. Diese gezahlten Stückzinsen sind steuerlich absetzbar. Hingegen sind die erhaltenen Zinsen in voller Höhe zu versteuern, auch soweit sie auf den Zeitraum vor dem Erwerb entfallen. Damit können die Zinseinkünfte noch feingesteuert werden. Durch Kauf eines kurz nach dem Jahreswechsel zinszahlenden Anlagepapiers fallen für das laufende Jahr noch (negative) Stückzinsen an, die die Höhe der Kapitaleinkünfte reduzieren. Ebenso kann ein Zinspapier kurz vor Jahresende verkauft werden und damit die Zinseinkünfte des Folgejahres entlastet werden, da in diesem Fall die Zinseinkünfte schon im laufenden Jahr anfallen. Voraussetzung dieser Variante wäre, dass das laufende Jahr noch Spielraum in Bezug auf die kindergeldrelevante Grenze der Einkünfte und Bezüge des Kindes von 7.680 EUR hat.

 

Eine andere Möglichkeit besteht darin, steuerpflichtige Zinserträge in die Zukunft zu verlagern. Dazu eignen sich niedrigverzinsliche Papiere oder der Kauf von Zerobonds. Das sind Anleihen, bei denen der Zinsertrag erst bei Fälligkeit oder bei einem vorzeitigen Verkauf anfällt. Hier sollten aber neben der Kindergeldgrenze auch die einkommensteuerlichen Gesamtwirkungen betrachtet werden.

 

Verlagerung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

 

Erzielt das Kind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, so kann, z.B. durch Vorziehen von Renovierungsarbeiten, die Höhe der Einkünfte beeinflusst werden. Auch ein sich ergebender Verlust aus der Vermietung und Verpachtung kann mit anderen Einkünften und sogar mit Bezügen verrechnet werden.