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Mai 2005
Peter Wissing Steuerberater | | 
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Online-Abfragen der Kontendaten durch Behörden ab April 2005 möglichIm Zuge der Terrorismusbekämpfung und mit dem Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit vom 23.12.2003 wurden neue Regelungen geschaffen, die ab April 2005 den Finanzämtern und einer Vielzahl von Behörden Online-Zugriff auf Kontendaten der Steuerbürger verschaffen.Ursprünglich wurden die Kreditinstitute im Zuge der Terrorismusbekämpfung über das Kreditwesengesetz verpflichtet, Kontendaten in Dateien zur Verfügung zu stellen. Ende 2003 erfolgte eine Zweckänderung der Verwendung dieser von den Kreditinstituten vorzuhaltenden Daten. Nunmehr dürfen die Finanzbehörden und eine Vielzahl weiterer Behörden Auskünfte zu diesen Daten erhalten. Die Daten können von den Behörden online abgefragt werden.Die vorgehaltenen Daten enthalten allerdings nicht die Kontenstände, aber die Kontenstammdaten wie z.B. Name, Geburtsname und Kontonummer. Wenn die Auskunft suchende Behörde genauere Informationen erhalten möchte, darüber, welche Bewegungen das Konto aufweist, so muss sie sich etwa weiterhin an die betreffende Bank wenden bzw. einen richterlichen Beschluss erwirken.Neben den Finanzbehörden sind alle Behörden, die Gesetze anwenden, welche "an Begriffe des Einkommensteuergesetzes" anknüpfen, auskunftsberechtigt, soweit eigene Ermittlungen dieser Behörden nicht zum Ziel geführt haben oder keinen Erfolg versprechen.Das Einkommensteuerrecht verwendet eine Vielzahl von Begriffen, beispielhaft seien hier "Einkommen", "Einkünfte", "Wohnung", "Kindergeld" und "Arbeitnehmer" genannt. Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder hat in einer Entschließung bereits festgehalten, dass ihres Erachtens eine solche Anknüpfung, nach der nicht abschließend bestimmbar ist, welche Behörden Auskunftsersuchen stellen dürfen, dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot widerspricht. Zudem ist es so, dass gemäß der gesetzlichen Bestimmungen weder die Kreditinstitute noch die Betroffenen selbst von der Tatsache eines Datenabrufs etwas erfahren. Eine Nachricht kann danach allenfalls derjenige erwarten, bei dem aufgrund der Anfrage Diskrepanzen zwischen den Angaben (z.B. anlässlich der Steuererklärung oder eines BAföG-Antrages) und den Ergebnissen der Kontenabfragen aufgetaucht sind. Dass Betroffene von Abfragen, die zu keiner weiteren Überprüfung führen, nichts erfahren, widerspricht nach Auffassung der Datenschützer dem verfassungsrechtlichen Transparenzgebot. Nach diesem Gebot sind die Betroffenen von der Speicherung und über die Identität der verantwortlichen Stelle sowie über Zweckbestimmungen der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zu unterrichten. Inzwischen haben die Finanzbehörden reagiert und es ist eine nachträgliche Informationspflicht für Abfragen der Finanzbehörden in einem Anwendungserlass festgeschrieben worden.Neue Jahresbescheinigung für Konten und DepotsZudem sind ab dem Jahr 2005 alle inländischen Kreditinstitute verpflichtet, ihren Privatkunden für alle Depots und Konten eine Jahresbescheinigung nach amtlichem Muster auszustellen. Hierin sind sämtliche steuerpflichtigen Kapitaleinnahmen und Wertpapierverkäufe aufzuführen. Hiermit soll aber insbesondere auch eine bessere Erfassung der Spekulationsgewinne erreicht werden. Es ist damit zu rechnen, dass das Finanzamt diese Bescheinigung künftig vermehrt als Beleg zur Steuererklärung anfordert und damit auch ein vollständiges Bild der inländischen Konten erhält.Erstmalig wird die Jahresbescheinigung 2005 für das Steuerjahr 2004 ausgestellt. Sie ist grundsätzlich im ersten Quartal des Jahres zu erstellen. Die Jahresbescheinigung hat den Charakter einer Ausfüllhilfe zur Erstellung der Einkommensteuererklärung. Der Steuerpflichtige trägt jedoch weiterhin selbst die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der eingereichten Einkommensteuerunterlagen. Die Jahresbescheinigung dient aber nicht zur Anrechnung bereits gezahlter Kapitalertragsteuer bzw. Zinsabschlagsteuer und Solidaritätszuschlag. Hierfür sind dem Finanzamt nach wie vor die Jahressteuerbescheinigungen bzw. Einzelsteuerbescheinigungen vorzulegen.

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