Europäischer Informationsaustausch über Zinseinkünfte ab 01.07.2005 (I)
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Hintergrund der geplanten Einführung eines automatisierten Informationsaustausches
Ab dem 1. Juli 2005 werden 22 der 25 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union einen automatisierten Informationsaustausch über Zinseinkünfte einführen. In Belgien, Luxemburg und Österreich ist die Einführung der Zahlstellensteuer (zunächst 15 %, ansteigend bis auf 35 %) vorgesehen. Die zugrunde liegende EU-Richtlinie wurde Mitte 2003 von den Mitgliedsstaaten nach mehrjähriger Diskussion verabschiedet.
Damit die Richtlinie in Kraft treten kann, musste sie allerdings auch von einer Reihe abhängiger und assoziierter Gebiete der EU (Jersey, Guernsey, Isle of Man, Niederländische Antillen u.a.) eingeführt werden. Eine weitere wichtige Voraussetzung für die Einführung der Richtlinie durch die EU-Mitgliedsstaaten ist die Umsetzung "gleichwertiger Maßnahmen" in anderen europäischen Finanzzentren, die nicht EU-Mitglieder sind, namentlich die Schweiz, Liechtenstein, Monaco, Andorra und San Marino. Damit soll natürlich verhindert werden, dass Anlegergelder in diese Gebiete verlagert werden.
Scheitern könnte die Einführung nur noch an der Schweiz. Zwar wurde bei den bilateralen Verhandlungen (Bilaterale II) zwischen der Schweiz und der EU, die auch die EU-Zinsbesteuerung umfasste, eine Einigung erzielt. Gegen die meisten Vereinbarungen kann in der Schweiz jedoch noch per Referendum Einspruch erhoben werden. (Daher musste die zunächst zum 1. Januar 2005 geplante Einführung auch auf den 1. Juli 2005 verschoben werden.). Im Falle der Zinsbesteuerung gibt es jedoch keine Anzeichen für ein Referendum. Eine Einführung zum 1. Juli 2005 erscheint folglich realistisch.
In Deutschland ist die Umsetzung durch die Zinsinformationsverordnung (ZIV) (BMF-Schreiben vom 6. Januar 2005) erfolgt. Sie steht allerdings unter dem Vorbehalt der Einführung entsprechender Vorschriften in den Drittstaaten.
Betroffen sind von der Neuregelung grenzüberschreitende Zinszahlungen an natürliche Personen mit Wohnsitz in der EU. Kapitalerträge wie beispielsweise Dividenden aus Aktien werden also nicht erfasst. Juristische Personen, öffentliche Organisationen und institutionelle Anleger sind ebenfalls nicht betroffen.
Ziel der Richtlinie ist es, eine gleichmäßigere Besteuerung der Zinseinkünfte sicherzustellen. Jeder Anleger mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland ist auch bisher schon mit allen seinen Einkünften in Deutschland steuerpflichtig. Grundsätzlich gilt dabei das Welteinkommensprinzip, d.h. die Einkünfte sind zu versteuern, egal ob sie im In- oder Ausland erzielt werden. Bisher hatte der nationale Fiskus allerdings nur begrenzte Möglichkeiten an Informationen heranzukommen, wenn diese vom Steuerpflichtigen nicht ordnungsgemäß angegeben wurden.
Sonderregelungen in Belgien, Luxemburg und Österreich
Österreich, Belgien und Luxemburg wollten ihr Bankgeheimnis noch für eine Übergangszeit schützen und geben daher keine Informationen im automatisierten Verfahren weiter. Dafür haben sie sich jedoch im Rahmen des so genannten Koexistenzmodells verpflichtet, eine Quellensteuer auf Zinserträge nicht gebietsansässiger Staatsangehöriger der Mitgliedsstaaten zu erheben. Umgekehrt erhalten aber auch diese Länder von den übrigen Staaten die automatisierten Informationen.
Welche Informationen werden weitergegeben ?
Die Zahlstelle (in der Regel eine Bank) gibt die Daten an die zuständige Behörde in ihrem Land weiter, welche sie an das zuständige Amt im Ansässigkeitsstaat weiterleitet (in Deutschland das Bundesamt für Finanzen). Dieses bedient wieder die Finanzämter. Weitergegeben werden
- Identität und Wohnsitz des Kunden,
- Name und Anschrift der Zahlstelle,
- Kontonummer des Kunden sowie
- Auskünfte zur Zinszahlung.
Dabei erfolgt die Meldung grundsätzlich kontenbezogen, nicht für das einzelne Papier.
Gemeldet wird ab 2006, und zwar bis zum 30. Mai eines jeden Jahres. Für 2005 sind Zinseinkünfte zu melden, die ab 1. Juli 2005 zufließen.
Welche Teile der Einkünfte aus Kapitalvermögen sind betroffen ?
Es sind nur Zinserträge betroffen, nicht jedoch andere Einkünfte wie Ausschüttungen von Aktiengesellschaften (Dividenden).
Für die Einbeziehung in den Informationsaustausch spielt es keine Rolle, aus welchem Ausgabeland die Anlage stammt oder auf welche Währung sie lautet. Es ist also kein Ausweg, verstärkt in außereuropäische Wertpapiere zu investieren, um der Informationsverpflichtung auszuweichen. Gleiches gilt für Anlagen in Ländern, die eine Quellensteuer einführen.
Beispiel : Ein in Deutschland Ansässiger hat bei einer belgischen Bank ein Depot eröffnet. Dies enthält u.a. ein Zinspapier, das der italienische Staat herausgegeben hat. Auch für dieses Papier müsste die belgische Bank eine Quellensteuer von zunächst 15 % einbehalten.
Betroffen sind darüber hinaus periodische Couponzahlungen bei Anleihen, Zinsen auf Treuhand- und Geldmarktanlagen, kapitalisierte Zinsen auf Nullcoupon-Anleihen und niedrigverzinsliche Anleihen.
Auch Zinserträge aus Wertpapieren mit Gewinnbeteiligung, wie z.B. rentenähnliche Genussscheine, unterliegen der Meldepflicht. Zinserträge aus Investmentfonds werden ebenfalls grundsätzlich erfasst.
Ausgenommen sind folgende Zinseinkünfte :
- Zinseinkünfte aus so genannten «Grandfathered»-Schuldverschreibungen. Dies sind Schuldverschreibungen, die vor dem 1. März 2001 emittiert wurden und seit dem 1. März 2002 keine Aufstockung mehr erfahren haben. Diese Ausnahmeregelung wird für die meisten Produkte per 01. Januar 2011 auslaufen. Für solche Produkte erfolgt also keine Meldung;
- Versicherungen und damit Zinserträge in Versicherungspolicen;
- Zinsen aus Tafelgeschäften.
Sonderregelungen für Investmentfonds
- Ausschüttungen von Fonds, die weniger als 15 % der Vermögenswerte in Schuldverschreibungen angelegt haben, die der Zinsbesteuerung unterliegen, sind nicht von der Meldepflicht betroffen.
- Auch bei aufgelaufenen Zinsen aus dem Verkauf und der Rückzahlung von Anlagefonds greift die Meldepflicht nicht, falls weniger als 40 % (25 % ab dem 1. Januar 2011) der Vermögenswerte in Schuldverschreibungen investiert sind, die der Zinsbesteuerung unterliegen.
- Thesaurierende Fonds unterliegen ebenfalls keiner Meldepflicht. Thesaurierend sind Fonds, die keine Ausschüttungen vornehmen, sondern die Erträge in Form weiterer Anteile für den Anleger gutschreiben. Aber Achtung : Die Veräußerung zu einem späteren Zeitpunkt stellt dann einen meldepflichtigen Vorgang dar, wenn der Anteil der Zinseinkünfte an den Fonderträgen 40 % übersteigt.
- Mitzuteilen ist nur der Teil der Erträge, der auf Zinseinnahmen entfällt, sofern der Fonds diese Erträge getrennt ausweist.
Der Folgebeitrag befasst sich intensiver mit der Quellensteuerregelung, mit dem Personenkreis für den Einkünfte gemeldet werden. Außerdem wird eine zusammenfassende Wertung vorgenommen.
(wird fortgesetzt)

