Montag, 6. Februar 2012 Datenschutz | Impressum

Europäischer Informationsaustausch über Zinseinkünfte ab 01.07.2005 (II)


Juli 2005
Peter Wissing
Steuerberater


Die ab Juli 2005 geltende europäische Zinsrichtlinie schafft das Bankgeheimnis für grenzüberschreitende Zinseinkünfte weitgehend ab. Der erste Teil des Beitrags beschäftigte sich mit den Hintergründen der Neuregelung und den betroffenen Arten der Kapitaleinkünfte. Der vorliegende zweite Teil geht auf die Sonderquellensteuerregelung ein, die drei der 25 EU- Mitgliedsstaaten als Alternativverfahren zum Informationsaustausch eingeführt haben. Außerdem wird beschrieben, für welchen Personen- und Unternehmenskreis die EU-Zinsrichtlinie Bedeutung hat, sowie eine zusammenfassende Wertung gegeben.

 

 

Länder mit Quellensteuer

 

Die EU-Mitgliedsländer Belgien, Österreich und Luxemburg werden übergangsweise eine Quellensteuer in folgender Staffelung einführen:

 

15% vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2008,

20% vom 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2011 und

35% ab 1. Juli 2011.

 

Zwar ist die Schweiz kein EU-Mitglied, aber das Land führt ebenfalls eine Quellensteuer als vergleichbare Maßnahme ein (genauso wie Liechtenstein, San Marino, Andorra und Monaco).

 

 

Anrechnung der ausländischen Quellensteuer<br>

Mit der Quellensteuer ist die Steuerpflicht auf diese Zinserträge im Ansässigkeitsstaat, z.B. in Deutschland, aber nicht entfallen. Es handelt sich nicht um eine Abgeltungssteuer. Die Zinseinkünfte sind bei der Steuererklärung anzugeben und werden zum ganz normalen Steuersatz besteuert.

 

Allerdings ist dabei die im Anlageland einbehaltene Quellensteuer anrechenbar. Dies gilt im Gegensatz zu den sonst geltenden Begrenzungen auch, wenn gar keine Steuerlast aus den Kapitaleinnahmen entsteht.

 

Beispiel

 

Auf Zinserträge von 1.000 EUR hat Österreich 15 %, also 150 EUR Quellensteuer einbehalten. Für die Zinserträge fällt in Deutschland beispielsweise eine Steuerlast von 200 EUR an, so dass im Ergebnis noch 200 EUR - 150 EUR = 50 EUR im Ansässigkeitsstaat entrichtet werden müssen.

 

Liegt die Steuerschuld im Ansässigkeitsstaat im Ergebnis niedriger als die zunächst einbehaltene Quellensteuer, so wird die Differenz auch zugunsten des Steuerpflichtigen erstattet.

 

 

Vermeidung des Quellensteuerabzugs

 

Ein Anleger kann den Abzug der Quellensteuer vermeiden. Dafür muss er der Zahlstelle (Bank), bei der er seine Anlage hat, aber eine Ermächtigung zur Auskunftserteilung über Zinszahlungen im Informationsaustausch erteilen und die Zinseinkünfte im Ansässigkeitsstaat versteuern. Es liegt jedoch in der Hand des Anlegers, welchen Weg er wählt.

 

 

Aufteilung der Quellensteuer

 

Da das Anlageland die Quellensteuer einnimmt, das Ansässigkeitsland dies aber auf seine eigenen Steueransprüche anrechnen muss, käme es zu enormen Verschiebungen der Steuereinnahmen zwischen den Mitgliedsstaaten. Daher haben sich die EU-Mitgliedsländer darauf verständigt, die Einnahmen aus der Quellensteuer aufzuteilen.

 

Ein Viertel der Einnahmen aus der Quellensteuer behält das Land, in dem der Zinsertrag ausgezahlt wird. Drei Viertel des Betrages werden dem Ansässigkeitsstaat des Anlegers zugeleitet. Diese Zuleitung an den Mitgliedsstaat erfolgt ohne Angaben über die Identität der Zahlungsempfänger.

 

 

Ende der Übergangszeit

 

Die Übergangszeit, in welcher der Quellensteuerabzug in den betroffenen Ländern noch gilt, endet erst, wenn auch die Schweiz, Liechtenstein, San Marino, Monaco und Andorra mit der EU ein Abkommen über Auskunftserteilungen auf Anfrage abgeschlossen haben und ebenfalls eine Quellensteuer erheben. Darüber hinaus müssten sich auch die Vereinigten Staaten von Amerika zur Auskunftserteilung verpflichtet haben.

 

 

Wessen Zinseinkünfte werden gemeldet?

 

Wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne der Zinsinformationsverordnung kann nur die einzelne natürliche Person sein. Es ist dabei unerheblich, ob die Zinserträge gewerbliches Einkommen oder private Kapitalerträge der natürlichen Person darstellen, so dass auch Zinszahlungen an Einzelunternehmer erfasst werden. Kapitalgesellschaften und andere juristische Personen sind vom Anwendungsbereich der Zinsinformationsverordnung ausgenommen.

 

Neben Zinszahlungen an einzelne natürliche Personen müssen auch Zinszahlungen gemeldet werden, die an "sonstige Einrichtungen" gehen. Hierunter fallen beispielsweise:

 

  • Gesellschaften bürgerlichen Rechts,
  • Ehegatten,
  • Geschwister und
  • Erbengemeinschaften.

 

Identitätsfeststellung

 

Bei Vertragsbeziehungen, die vor dem 1. Januar 2004 eingegangen wurden, sind die erforderlichen Angaben aus den Informationen zu entnehmen, die aufgrund der geltenden Bestimmungen zur Verfügung stehen. Über die EU-Richtlinie zur Geldwäsche können bzw. müssen so der Name eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sowie das Geburtsdatum, der Geburtsort, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift, soweit sie darin enthalten ist, festgehalten werden. Die Eröffnung weiterer Konten gilt dabei nicht als Aufnahme einer neuen Geschäftsbeziehung.

 

Bei vertraglichen Beziehungen oder gesonderten Transaktionen, die ab dem 1. Januar 2004 eingegangen bzw. getätigt werden, ist zusätzlich zu den vorstehenden Angaben die vom Wohnsitzstaat erteilte Steuer-Identifikationsnummer festzuhalten, sofern der jeweilige Mitgliedstaat eine solche vergibt. In Deutschland wird die Vergabe der nach § 139b Abgabenordnung vorgesehenen Steuer-Identifikationsnummern zum 1. Januar 2007 angestrebt.

 

Da nach der Zielsetzung der Zinsrichtlinie derjenige Staat informiert werden soll, dem das Besteuerungsrecht für die betroffenen Zinsen zusteht, ist es erforderlich, zusätzlich zur Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers dessen Wohnsitz festzustellen. Gibt ein Kunde an, in einem anderen Mitgliedsstaat als demjenigen, welcher den Pass oder den amtlichen Personalausweis ausgestellt hat, ansässig zu sein, und kann die Zahlstelle dies anhand der Kontounterlagen sowie der Kundenkorrespondenz verifizieren, ist die Meldung an den Staat der angegebenen Anschrift weiterzuleiten. Eine persönliche Vorlage der zur Feststellung von Identität und Wohnsitz erforderlichen Dokumente ist dabei nicht notwendig.

 

Eine Besonderheit gilt, wenn jemand mit einem in der EU ausgestellten Pass oder amtlichen Personalausweis in einem Drittstaat (also außerhalb der EU) ansässig ist. In diesem Fall muss dies durch einen Nachweis über den steuerlichen Wohnsitz belegt werden, der von der zuständigen Behörde dieses Drittstaates ausgestellt wurde.

 

 

Fazit

 

Ab 1. Juli 2005 wird ein engmaschiges Informationssystem aufgebaut, das automatisiert und nicht nur aufgrund von Auskunftsersuchen funktioniert. Dadurch kommt es zu einer EU-weiten Aufhebung des Bankgeheimnisses. Die Finanzämter erhalten automatisch Mitteilung über die Zinseinnahmen in den 22 teilnehmenden EU-Mitgliedsstaaten. Davon ausgenommen sind Anlagen in den drei Ländern Belgien, Österreich und Luxemburg, dafür wird dann allerdings eine Quellensteuer einbehalten.

 

Es gibt Depotstrukturen, die keiner Meldepflicht unterliegen. Anleihen, die vor 2001 begeben wurden, unterliegen unter oben genannten Voraussetzungen nicht der Meldepflicht. Gleiches gilt für Dividendenwerte und bestimmte Investmentfonds. Auch Zertifikate sind nicht von der Meldepflicht betroffen. Die Auslandsbanken an den Finanzplätzen haben Alternativanlagen im Angebot und entwickeln neue Produkte, die nicht der Meldepflicht unterliegen.

 

Maßgeblich für die Meldepflicht sind alle Zinszahlungen, die ab dem 1. Juli 2005 erfolgen. Selbst kleinste Zinsbeträge führen dann zwangsläufig zur Aufdeckung der Kontenverbindung.

 

Natürlich besteht für steuerehrliche Steuerpflichtige keine direkte Notwendigkeit zur Umschichtung. Wer in einem Land angelegt hat, das nun eine Quellensteuer erhebt, kann diese vermeiden, indem er in die Informationsweiterleitung einwilligt. Für alle anderen wird es allerdings entsprechen.

 

 

 

WiPlus GmbH | Hasenweg 1 | 71063 Sindelfingen | Tel: 07031-803891 | Fax: 07031-806767 | EMail: mail@wiplus.de