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Neue Einschränkungen für Disagio durch Schreiben des Bundesfinanzministeriums aufgehoben


August 2005
Peter Wissing
Steuerberater


Mit Wirkung zum 1. Januar 2005 war § 11 des Einkommensteuergesetzes geändert worden. "Unbeabsichtigt" wurde damit auch die sofortige Abzugsmöglichkeit für ein Disagio betroffen und erheblich eingeschränkt.

 

Ein Disagio, auch Damnum genannt, stellt ein im Voraus entrichtetes Nutzungsentgelt für ein Darlehen dar. Zielsetzung ist, dass ein sofort steuerlich verwertbarer Aufwand generiert wird.

 

Beispiel

 

a) Die Bank bietet ein Darlehen über 100.000 EUR an. Die Zinsen werden für 5 Jahre zu 5 % festgeschrieben. Der Darlehensnehmer erhält 100 % ausgezahlt, also 100.000 EUR.

b) Die Bank bietet ein Darlehen über 100.000 EUR an. Die Zinsen werden für 5 Jahre zu 4 % festgeschrieben. Der Darlehensnehmer bezahlt jedoch gleich zu Beginn ein Disagio von 5 %, d.h. er bekommt von vornherein nur 95 % ausgezahlt, also 95.000 EUR.

 

Der Darlehensnehmer zahlt im Fall b) also gleich zu Beginn 5 % und kann diese steuerlich geltend machen. Dafür spart er 5 Jahre lang 1 % Zinsaufwand, da er ja nur 4 % im Fall b) bezahlt, statt 5 % wie im Fall a) ohne Disagio.

 

Nach dem Wortlaut des Gesetzes können Vermieter ein Damnum seit dem 1. Januar nur noch dann sofort als Werbungskosten geltend machen, wenn im Hinblick auf die Zinsbindung für das Darlehen ein Zeitraum von nicht länger als 5 Jahren vereinbart wurde.

 

 

Hintergrund der Neuregelung

 

Mit der Änderung des § 11 EStG sollte in erster Linie der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes BFH entgegengetreten werden. Dieser hatte mit Urteil vom 23. September 2003 entschieden, dass Erbbauzinsen im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auch dann sofort als Werbungskosten abgezogen werden können, wenn sie in einem Einmalbetrag vorausgezahlt werden. Mit der gesetzlichen Neuregelung sollte der Entwicklung entsprechender Steuersparmodelle, z.B. bei geschlossenen Immobilienfonds, entgegengetreten werden.

 

Der Gesetzgeber führte jedoch keine Spezialregelung für Erbbauzinsen ein, sondern die eingangs angeführte allgemeine Regelung im § 11 EStG. Diese bezieht sich auf "Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung" und erfasst damit aber eben auch das Damnum.

 

Die Neuregelung verneint die sofortige Abziehbarkeit von Disagien für Zeiträume von mehr als 5 Jahren. Sie steht im Widerspruch zu der erst mit dem 5. Bauherrenerlass Ende 2003 eingeführten Vereinfachungsregel, nach der der sofortige Abzug eines Disagios von der Marktüblichkeit abhängig gemacht wird. Gemäß der dortigen Vereinfachungsregel wurde die Marktüblichkeit für Zinsbindungen von mindestens 5 Jahren bei Disagien bis zu 5 % unterstellt.

 

 

Korrektur der Änderung durch BMF-Schreiben für 2005

 

Jetzt hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) ein klarstellendes Schreiben zum Richtlinien-Umsetzungsgesetz veröffentlicht, um diesen Lapsus zumindest für 2005 zu beseitigen.

 

Hierin heißt es:

 

"Im Vorgriff auf eine gesetzliche Klarstellung wird es nicht beanstandet, wenn die Neuregelung des § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 EStG nicht auf ein Damnum oder Disagio angewendet wird, das vor dem 1. Januar 2006 abgeflossen ist. Die Abziehbarkeit nach Maßgabe der bisherigen Verwaltungspraxis (Rz. 15 des BMF-Schreibens vom 20. Oktober 2003, BStBl I S. 546) bleibt damit im Ergebnis erhalten."

 

 

Regelung ab 2006 noch offen

 

Das BMF möchte das Damnum bei 10-jähriger Zinsbindung auch ab dem 1. Januar 2006 erhalten und regt eine entsprechende gesetzliche Änderung von § 11 EStG an. Anscheinend gilt es hier noch Widerstände auf Länderseite zu beseitigen. Wie die Diskussion ausgeht, ist offen.

 

Es bleibt zu hoffen, dass die Disagioregelung auch für längere Zinsbindungen ab 2006 erhalten bleibt. Bei dem derzeitigen Zinsniveau ist es in der Regel sinnvoll, längere Zinsbindungen als 5 Jahre zu vereinbaren.

 

 

 

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