Die Steuerermäßigung im Privathaushalt mit dem Haushaltsscheckverfahren
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Gegenstand des in der letzten Ausgabe an dieser Stelle abgedruckten Beitrags war die Erbringung von haushaltsnahen Tätigkeiten durch selbstständig Tätige im Rahmen einer so genannten haushaltsnahen Dienstleistung. Der vorliegende Artikel befasst sich nun damit, welche Ermäßigungen erzielbar sind, wenn die haushaltsnahen Tätigkeiten im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses erbracht werden.
Haushaltsnah ist das Beschäftigungsverhältnis, wenn es eine haushaltsnahe Tätigkeit zum Gegenstand hat. Zu den haushaltsnahen Tätigkeiten gehören u.a. die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung des Steuerpflichtigen, die Gartenpflege sowie die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen. Die Erteilung von Unterricht (z.B. Sprachunterricht), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten, sportliche und andere Freizeitbetätigungen fallen nicht darunter.
Für haushaltsnahe Beschäftigungen als geringfügige Beschäftigung gelten administrative Vereinfachungen (Haushaltsscheckverfahren) und günstigere pauschale Abgabesätze. Bei geringfügigen Beschäftigungen in Privathaushalten zahlt der Arbeitgeber pauschal 10 % Sozialversicherungsabgaben (je 5 % an Kranken- und Rentenversicherung) und pauschal 2 % Steuern (bei Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte), insgesamt also 12 %. Sonst fallen im Rahmen geringfügiger Beschäftigungen 25 % pauschale Abgaben an. Die 5 % für die Krankenversicherung brauchen nicht entrichtet zu werden, wenn der Arbeitnehmer privat versichert ist.
Zusätzlich fallen Umlagen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz und dem Mutterschutzgesetz in Höhe von 0,1 % an. Diese Zahlungen werden über ein vereinfachtes Haushaltsscheckverfahren und die Erteilung einer Einzugsermächtigung an die Minijob-Zentrale als Einzugsstelle geleistet und von dieser weiterverteilt. Der private Arbeitgeber muss nur das Scheckformular als vereinfachtes Meldeformular ausfüllen und unterschreiben sowie Änderungen des Arbeitsentgeltes und die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses melden. Damit sind im Privathaushalt alle Meldepflichten erfüllt. Hinzu kommt die Unfallversicherung, zu der die Minijob-Zentrale aber die Angaben weiterleitet.
Keine haushaltsnahe Beschäftigung für im Haushalt lebende Familienmitglieder
Da familienrechtliche Verpflichtungen grundsätzlich nicht Gegenstand eines steuerlich anzuerkennenden Vertrags sein können, kann zwischen in einem Haushalt zusammenlebenden Ehegatten oder zwischen Eltern und in deren Haushalt lebenden Kindern ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 35 a EStG nicht begründet werden. Auch für die zusammenlebenden Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft unterstellt das Finanzamt, dass es an dem für Beschäftigungsverhältnisse typischen Über- und Unterordnungsverhältnis fehlt.
Beschäftigung im Haushalt erforderlich
Beschäftigungsverhältnisse oder Dienstleistungen, die ausschließlich Tätigkeiten zum Gegenstand haben, welche außerhalb des Privathaushalts des Arbeitgebers oder Auftraggebers ausgeübt bzw. erbracht werden, sind nicht begünstigt. Danach gehört z.B. die Tätigkeit einer Tagesmutter nur zu den begünstigten Tätigkeiten im Sinne des § 35 a EStG, wenn die Betreuung im Haushalt des Arbeitgebers bzw. Auftraggebers erfolgt. Auch die Begleitung von Kindern, kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen bei Einkäufen und Arztbesuchen sowie kleine Botengänge usw. sind nur dann begünstigt, wenn sie zu den Nebenpflichten der Haushaltshilfe, des Pflegenden oder des Betreuenden im Haushalt gehören.
Der Steuerpflichtige kann die Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 1 oder 2 EStG nur in Anspruch nehmen, wenn er bei einem haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnis Arbeitgeber ist.
Wie bei der haushaltsnahen Dienstleistung auch, ist die Steuermäßigung ausgeschlossen, wenn die Tätigkeit zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehören oder als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt wurden. Gemischte Aufwendungen (z.B. für eine Reinigungskraft, die auch das beruflich genutzte Arbeitszimmer reinigt) sind unter Berücksichtigung des zeitlichen Anteils der zu Betriebsausgaben oder Werbungskosten führenden Tätigkeiten an der Gesamtarbeitszeit aufzuteilen.
Umfang der begünstigten Aufwendungen
Zu den begünstigten Aufwendungen des Steuerpflichtigen gehören das Arbeitsentgelt sowie die vom Steuerpflichtigen getragenen Sozialversicherungsbeträge, die Lohnsteuer ggf. zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, die Umlagen nach der Lohnfortzahlungsversicherung (U 1 und U 2) und die Unfallversicherungsbeiträge, die an den Gemeindeversicherungsverband abzuführen sind.
Als Nachweis dient bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, für die das Haushaltsscheckverfahren Anwendung findet, die dem Arbeitgeber von der Bundesknappschaft zum Jahresende erteilte Bescheinigung. Diese enthält den Zeitraum, für den Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, und die Höhe des Arbeitsentgelts sowie die vom Arbeitgeber getragenen Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen. Zusätzlich wird in der Bescheinigung die Höhe der einbehaltenen Pauschsteuer beziffert.
Bei sozialversicherungspflichtigen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen nach § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, für die das allgemeine Beitrags- und Meldeverfahren zur Sozialversicherung gilt und bei denen die Lohnsteuer pauschal oder nach Maßgabe der vorgelegten Lohnsteuerkarte erhoben wird, gelten die allgemeinen Nachweisregeln für die Steuerermäßigung.
Umfang der Ermäßigung
Die Steuerschuld ermäßigt sich um 10 %, höchstens 510 Euro, bei geringfügiger Beschäftigung im Sinne des § 8 a SGB IV (Haushaltsscheckverfahren) und um 12 %, höchstens 2.400 Euro, bei anderen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, für die aufgrund der Beschäftigungsverhältnisse Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung entrichtet werden und die keine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des SGB IV darstellen.
Die Höchstbeträge nach § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG mindern sich für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorgelegen haben, um ein Zwölftel.
Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist auf den Veranlagungszeitraum der Zahlung abzustellen. Die Höchstbeträge nach § 35 a EStG können nur haushaltsbezogen in Anspruch genommen werden. Sind z.B. zwei in einem Haushalt lebende Alleinstehende Arbeitgeber haushaltsnaher Beschäftigungsverhältnisse bzw. Auftraggeber haushaltsnaher Dienstleistungen, erfolgt die Aufteilung der Höchstbeträge nach Maßgabe der jeweiligen Aufwendungen oder gemeinsamer Wahl. Dies gilt auch für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Mehrfache Inanspruchnahme der Steuerermäßigungen
Die Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Beschäftigungen und haushaltsnahe Dienstleistungen können auch nebeneinander, allerdings nicht aus demselben Sachverhalt heraus, in Anspruch genommen werden.
Fazit
Letztlich diente die Einführung dieser Steuerermäßigung der Bundesregierung dazu, eine attraktive und einfache Möglichkeit zur legalen Beschäftigung zu schaffen, mit der die Schwarzarbeit im Privatbereich , bekämpft werden sollte. Mit der auf 510 Euro begrenzten 10 %igen Steuerermäßigung wird beinahe der Abgabenaufwand (12 %) ausgeglichen, der sich für einen Arbeitgeber bei der legalen Beschäftigung ergibt. Da die 10 % sich aus der Basis von 100 % + 12 % Abgaben errechnen, stellen sie, bezogen auf die Basis, 11,2 % dar. Dazu wurde versucht, mit dem Haushaltsscheckverfahren die administrative Barriere für eine legale Beschäftigung abzubauen. Zu einer weiteren Verschärfung im Zuge der Bekämpfung der Schwarzarbeit kam es 2004 letztlich nicht, so dass derjenige, der eine Putzfrau beschäftigt und für sie weder Steuern noch Sozialabgaben entrichtet, eine Ordnungswidrigkeit und keine Straftat begeht. Natürlich gelten auch die üblichen Pflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis wie Urlaubsanspruch und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

