Montag, 6. Februar 2012 Datenschutz | Impressum

Umsatzsteuer auf Vorträge und Symposien


Während Heilbehandlungstätigkeiten des Arztes oder Zahnarztes nach § 4 Nr. 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerbefreit sind, gilt dies nicht für Vortragstätigkeiten. Diese sind mit dem vollen Steuersatz von 19% steuerpflichtig. Dies gilt zumindest so lange, als die Leistung in Deutschland erbracht wird.

 

Das Niedersächsische Finanzgericht hatte nun einen Fall einer Symposiumsteilnahme eines Kardiologen auf einem Symposium in Österreich zu beurteilen.

 

Die wichtigste Frage für die Klärung der Umsatzsteuerpflicht ist zunächst immer zu klären, wo die Leistung erbracht wird.

Das beklagte Finanzamt, das den Leistungsort in Deutschland sehen wollte, argumentierte wie folgt:

 

Der Beklagte ist der Auffassung, dass sämtliche Honorare des Klägers aus seiner Vortragstätigkeit im Inland steuerbar und steuerpflichtig seien. Wissenschaftliche Leistungen würden gem. § 3 a Abs. 2 Nr. 3 a UStG dort ausgeführt, wo der Unternehmer jeweils ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird. Der Ort, wo das Vertragsziel erreicht werde, sei ohne Bedeutung. Maßgebend sei vielmehr, wo die entscheidenden Bedingungen zum Erfolg gesetzt würden. Der Kläger habe die entscheidenden Bedingungen für seinen Erfolg im Inland gesetzt. Das Wissen und die Erfahrungen, auf denen seine Vorträge aufbauten, habe er sich im Inland angeeignet, ebenso sei die Vorbereitung der Vorträge im Inland erfolgt. Der Vortrag an sich sei keine wissenschaftliche Tätigkeit dar. Es handele sich allein um die Darstellung und die Präsentation von wissenschaftlichen Ergebnissen.

 

Das Finanzgericht kam zu einem anderen Ergebnis.

Die Honorare, die der Kläger für seine Teilnahme an ausländischen Kongressen und Fachveranstaltungen vereinnahmt hat, sind nicht im Inland steuerbar.

 

Gemäß § 3 a Abs. 2 Nr. 3 a) UStG werden die … wissenschaftlichen, … Leistungen, einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter sowie die damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die für die Ausübung der Leistung unerlässlich sind, dort ausgeführt, wo der Unternehmer jeweils ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird.

Aus dem Wort "jeweils" in § 3 a Abs. 2 Nr. 3 a) UStG ergibt sich, dass nicht auf die Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen abzustellen ist, sondern auf die einzelne von ihm erbrachte Leistung. Nach dem Wortlaut des § 3 a Abs. 2 Nr. 3 a) UStG kommt es auf die wissenschaftlichen Leistungen "einschließlich der damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die für die Ausübung der Leistung unerlässlich sind" an.

 

Eine gründliche Vorbereitung ist für einen fundierten wissenschaftlichen Fachvortrag in aller Regel aber zwingend erforderlich. Insofern muss die im Inland erfolgende Ausarbeitung eines wissenschaftlichen Fachvortrags in die Betrachtung einbezogen werden. Da sich der Leistungsort nach § 3 a Abs. 2 Nr. 3 a) UStG danach bestimmt, wo die Leistung "ausschließlich oder zum wesentlichen Teil" erbracht wird, wird bei einer wertenden Betrachtung der Leistungsort vieler wissenschaftlicher Fachvorträge im Inland anzunehmen sein, weil der Vortrag eine aufwendige Vorbereitung voraussetzt, die von ihrem zeitlichen Umfang her regelmäßig weit über die eigentliche Vortragszeit hinausgeht.

Bis hier hin hätte sich der Leistungsort für einen Fachvortrag in Deutschland befunden.

 

Im Streitfall hat die Klage aber dennoch Erfolg. Denn die Bestimmung des Leistungsortes kann nicht abstrakt erfolgen, sondern nur bezogen auf die konkrete Leistung nach den Verhältnissen des Einzelfalls. Hier hat der Kläger jedoch unwidersprochen erläutert, dass er keine Fachvorträge nach ausgearbeitetem Manuskript gehalten, sondern lediglich an Diskussionsrunden und Symposien teilgenommen und sich dort spontan zu aktuellen Fragestellungen geäußert hat. Anhaltspunkte dafür, dass diese Einlassung nicht zutreffend ist, sind den Akten nicht zu entnehmen. Fehlt es aber an einer konkreten Vorbereitung auf die Veranstaltung im Ausland, dann wird die Leistung nicht zu wesentlichen Teilen im Inland erbracht.

 

Also befindet sich der Leistungsort in diesem Fall des Symposiums und Diskussionsforen ohne eigene, intensive Vorbereitungsarbeit doch in Österreich.

 

Auch der dem Argument des Finanzamtes bezüglich des in Deutschland erworbenen Grundlagenwissens folgte das Finanzgericht nicht:

Auf das allgemeine Grundlagenwissen - welches der Kläger im Übrigen im Wesentlichen im Rahmen seiner nichtselbständigen Tätigkeit als Chefarzt und Professor, also einer für die Beurteilung der Umsatzsteuer unerheblichen Berufstätigkeit erworben haben dürfte - kann indes entgegen der Rechtsmeinung des Beklagten nicht abgestellt werden, weil § 3 a Abs. 2 Nr. 3 a) UStG nur auf die unmittelbar mit der jeweiligen Leistung zusammenhängenden Tätigkeiten abstellt.

 

Konsequenzen für den Umsatzsteuerausweis

Ist die Kleinunternehmerregelung mit bis zu 17.500 EUR Umsatz noch anwendbar, ergeben sich keine Folgen, dass ((Bitte Korrektur prüfen.)) unter Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung kein Umsatzsteuerausweis erfolgt. Es ist aber zu beachten, dass u.U. nicht nur steuerpflichtige Praxisumsätze, sondern auch umsatzsteuerpflichtige Vermietungen oder das Betreiben einer Fotovoltaikanlage mit in die Umsatzgrenze eingerechnet werden müssen.

 

Soweit die Kleinunternehmerregelung nicht greift und der Leistungsort im EU-Ausland ist, gilt grundsätzlich das Reverse-Charge Verfahren, sofern die Leistung an ein Unternehmen erbracht wird. Dies erleichtert den Umgang mit der ausländischen Umsatzsteuer ungemein. Die Rechnungsstellung erfolgt unter Hinweis auf die Regelung zur „umgekehrten Steuerschuldnerschaft“. In diesem Fall muss der ausländische Vertragspartner die Umsatzsteuer für den Vortragenden abführen. Nur, wenn die Leistungen im Ausnahmefall an einen Nichtunternehmer (z.B. eine juristische Person (z.B. Ärzteverband) ohne Umsatzsteuerregistrierung) erfolgen würde, müsste eine Rechnung mit z.B. österreichischer Umsatzsteuer gestellt werden. Der Vortragende müsste sich in Österreich steuerlich registrieren und dort Umsatzsteuererklärungen abgeben.

 

Außer in den EU-Ländern, gibt es auch mit der Schweiz Regelungen zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger. Ansonsten müsste man sich bei Symposien in Drittländern im Einzelfall mit den nationalen Vorschriften, auch für den Business2Business Bereich auseinandersetzen.

 

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