Seit der Gesetzgeber die Kindergeldgrenze auf 25 Jahre gesenkt hat, entsteht noch häufiger als bei der alten Altersgrenze von 27 Jahren die Situation, dass Kinder noch auf die Unterstützung der Eltern für ihr Studium angewiesen sind, aber bereits kein Kindergeld mehr bekommen. Dies eröffnet aber die Möglichkeit, bis zu 8.004 EUR Unterstützungsleistungen als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen.
Studiumsunterstützungen bei noch bestehendem Kindergeldanspruch
Aufwendungen für den Unterhalt und die Berufsausbildung eines Kindes sind typisierend mit dem Kindergeld oder den steuerlichen Freibeträgen für Kinder nach § 32 Abs. 6 EStG abgegolten. Einen Zuschlag gibt es höchstens noch in Höhe von 924 EUR für die auswärtige Unterbringung des Kindes. Der Abzug weiterer Einzelkosten des Studiums ist bei noch bestehendem Kindergeldanspruch für die Eltern ausgeschlossen.
Es spielt keine Rolle, wie hoch die tatsächlichen Kosten für den Unterhalt und die Berufsausbildung eines Kindes im Einzelfall sind. Selbst wenn das Kind eine besonders teure Schule oder Universität besucht (z. B. eine Privatschule, Studium im Ausland), sind die tatsächlichen Kosten steuerlich nicht abzugsfähig. Aus denselben Erwägungen können auch die von deutschen Hochschulen erhobenen Studiengebühren steuerlich nicht gesondert berücksichtigt werden.
Studiumsunterstützungen bei nicht mehr bestehendem Kindergeldanspruch
Eltern können ihre Aufwendungen für den Unterhalt und eine Berufsausbildung von Kindern, für die kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge mehr besteht, nach § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Die Kosten der Eltern für das Studium und den Lebensunterhalt ihrer Kinder sind bis zu einem Höchstbetrag von 8.004 EUR pro Kalenderjahr abziehbar. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Kinder außerhalb des elterlichen Haushalts leben.
Allerdings dürfen die Kinder nur über ein geringes Vermögen bis zu 15.500 € verfügen, weil die Eltern bei einem höheren Vermögen der Kinder nicht mehr unterhaltsverpflichtet sind. Jobben die Kinder neben dem Studium und erzielen Einkünfte, die einen anrechnungsfreien Betrag von 624 EUR übersteigen, vermindert sich der Höchstbetrag der abziehbaren Unterhaltsaufwendungen um den übersteigenden Betrag. Auch Ausbildungshilfen wie z. B. ein BAföG-Zuschuss werden auf den Unterhaltshöchstbetrag bereits angerechnet, wenn die Kostenpauschale von 180 EUR überschritten wird.
Als Aufwendungen kommen beispielsweise in Frage: Daueraufträge an die Kinder, Zahlung der Zimmer-/Wohnungsmiete, Zahlung von Kfz-Kosten, Fachliteratur, Telefon, Studiengebühren, Fahrtkosten, Kleidung und Versicherungen. Barzuwendungen sind aus Nachweisgründen nicht ratsam. Werden dennoch Barzuwendungen gemacht, sollten sie zumindest im Einzelnen aufgelistet und vom Kind quittiert werden. Zeitnahe Kontoabhebungen sind geeignet, die Nachweise zu stützen.
Zahlungen werden grundsätzlich nicht auf solche Monate des Jahres zurückbezogen, die vor dem Zahlungsmonat liegen. Daher ist es wichtig, die erste Unterstützungszahlung gleich im Januar zu leisten, weil sonst der Unterstützungshöchstbetrag nur anteilig gewährt wird. Es muss aber nicht unbedingt jeden Monat eine Zahlung geleistet werden, da aus Vereinfachungsgründen davon ausgegangen wird, dass die einzelne Zahlung ohne Rücksicht auf die Höhe ab dem Zeitpunkt, in dem sie geleistet wurde, zur Deckung des Lebensbedarfs der unterhaltenen Person bis zur nächsten Zahlung reicht. Dies gilt auch, wenn einzelne Zahlungen den auf einen Monat entfallenden anteiligen Höchstbetrag nicht erreichen. Allerdings würde eine Zahlung von 1.800 EUR im Dezember nur dem laufenden Jahr zugerechnet werden, auch wenn sie für das nächste halbe Jahr gedacht ist. Eine Verteilung auf das Folgejahr akzeptiert das Finanzamt nicht.