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Privatnutzung kann für mehrere Fahrzeuge anzusetzen sein


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 09.03.2010 ein Urteil zur steuerlichen Bewertung der privaten Kfz-Nutzung gefällt. Gehören mehrere, zu über 50 % betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge zu einem Betriebsvermögen, ist die 1 %-Regelung auch dann fahrzeugbezogen, also mehrfach anzuwenden, wenn in tatsächlicher Hinsicht feststeht, dass ausschließlich eine Person die Fahrzeuge auch privat genutzt hat. Für die private Nutzung muss sich der Steuerpflichtige also mehrfach Entnahmen anrechnen lassen, obwohl er ja nur ein Fahrzeug zur gleichen Zeit fahren kann. Für viele Praxen wird das Urteil dennoch keine Auswirkungen haben, da die betriebliche Fahrzeugnutzung nicht die 50 %-Grenze erreicht. Fahrzeuge, die Mitarbeitern zur Verfügung gestellt werden, werden ebenfalls nicht dem Unternehmer zugerechnet. Der Mitarbeiter versteuert seine Privatnutzung über die Lohnabrechnung.

Dem BFH-Urteil lag folgender Fall  zugrunde: Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden als Eheleute zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger erzielte in einer Einzelpraxis als Unternehmensberater Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Den Gewinn ermittelte er durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung. In den Streitjahren hielt er durchgängig zwei, in einem Monat sogar drei Kraftfahrzeuge im Betriebsvermögen, die er auch privat nutzte. Der Kläger führte keine Fahrtenbücher. In ihren Einkommensteuererklärungen ermittelten die Kläger einen privaten Nutzungsanteil für nur jeweils ein Fahrzeug. Die Kläger (Steuerpflichtigen) beantragten sinngemäß, beim Ansatz der privaten Nutzungsanteile für die zum Betriebsvermögen gehörenden Kfz des Klägers nur von einem, nämlich dem Fahrzeug mit dem höchsten Bruttolistenpreis auszugehen.

Der BFH erläutert in seinem Urteil noch einmal kurz die Alternativen 1 %-Regelung und Fahrtenbuch:

 

Für die Bewertung der privaten Nutzung eines Kfz enthält § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG eine spezielle Bewertungsregel [...]. Danach ist für jeden Kalendermonat 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen (sog. 1 %-Regelung). Abweichend davon kann die private Nutzung mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kfz insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden (sog. Fahrtenbuchregelung). Da der Kläger keine Fahrtenbücher geführt hat, kommt für die Bewertung der Nutzungsentnahme im Streitfall nur die 1 %-Regelung in Betracht.

 

Nach der Entscheidung des BFH ist die 1 %-Regelung grundsätzlich auf jedes auch privat genutzte betriebliche Fahrzeug einzeln anzuwenden. Seine Begründung stützt das Gericht auf eine ziemlich formale Auslegung des Gesetzeswortlauts:

 

Dafür spricht der Wortlaut der Vorschrift. Zwar regelt sie nicht ausdrücklich den Fall, dass mehrere Kfz in einem Betriebsvermögen auch privat genutzt werden. Sowohl die 1 %-Regelung in Satz 2 des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG als auch die Fahrtenbuchregelung in Satz 3 der Vorschrift stellen aber ausdrücklich auf die Nutzung „eines” Kfz bzw. auf die für „das” Kfz entstehenden Aufwendungen ab. Den Regelungen liegt damit erkennbar eine fahrzeugbezogene Bewertung der Nutzungsentnahmen zugrunde [...].

 

Wer die Sichtweise des BFH als ungerecht empfindet oder eine Verfassungswidrigkeit erkennen will, den verweist das Gericht lapidar auf die Möglichkeit der Fahrtenbuchmethode:

 

Entgegen der Auffassung des Klägers besteht deshalb auch keine Veranlassung zu einer verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift. Als ungerecht empfundenen oder den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechenden Ergebnissen der 1 %-Regelung kann der Steuerpflichtige ausweichen, indem er von der zumutbaren Möglichkeit Gebrauch macht, den privaten Nutzungsumfang durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch nachzuweisen. In diesem Fall besteht auch das vom Kläger behauptete Verifikationsdefizit nicht.

 

In einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums zur Pkw-Besteuerung vom 18.11.2009 ist die bisherige Regelung, die nur auf das höherwertige Fahrzeug abstellte, unter den Tisch gefallen. Es wird ausdrücklich ein Beispiel mit mehrfacher Anwendung der 1 %-Regelung gebildet. Diese gravierende Verschärfung ist Anfang 2010 in Kraft getreten .

Das Urteil kann eine wesentliche Erhöhung der anzusetzenden Privatanteile bedeuten. Wurden bisher bei zwei Fahrzeugen mit Listenpreisen von z. B. 70.000 EUR und 40.000 EUR nur 12 % von 70.000 EUR pro Jahr, also 8.400 EUR angesetzt, werden es künftig 12 % von 110.000 EUR, d. h. 13.200 EUR sein.

Hingewiesen sei nochmals darauf, dass für Fahrzeuge, die zu weniger als 50 % betrieblich genutzt werden, zwischenzeitlich nur noch der Ansatz der Selbstkosten möglich ist. Diese Fahrzeuge sind also nicht betroffen. In allen anderen Fällen ist das Fahrtenbuch derzeit der einzige Ausweg.

 

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