Ab 2010 gibt es eine neue Variante der Steuerklassenwahl, mit der Sie bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung als Arbeitgeber konfrontiert werden können.
Was ist das Faktorverfahren?
Anstelle der Steuerklassenkombination III/V können Arbeitnehmer-Ehegatten ab dem Kalenderjahr 2010 auch die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor wählen. Durch das Faktorverfahren wird erreicht, dass bei jedem Ehegatten die steuerentlastenden Vorschriften beim eigenen Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Außerdem wird die steuermindernde Wirkung des Splittingverfahrens beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt.
Wann kommt das Faktorverfahren zum Einsatz?
Das Faktorverfahren gilt als Steuerklassenwechsel. Einmal im Jahr können die Steuerpflichtigen die Steuerklasse wechseln. Hierfür ist ein formloser Antrag beim Finanzamt erforderlich. Soll gleichzeitig ein Freibetrag eingetragen werden, muss der entsprechende amtliche Vordruck verwendet werden.
Wie wird der Faktor ermittelt?
Der Faktor muss weder vom Arbeitnehmer noch vom Arbeitgeber berechnet werden. Das Finanzamt berechnet den Faktor.
Das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder stellen inzwischen eine Berechnungsmöglichkeit für den Faktor bereit, damit die Arbeitnehmer-Ehegatten die steuerlichen Auswirkungen der jeweiligen Steuerklassenkombination prüfen können.
Wie bei allen Steuerklassenalternativen führen aber alle Verfahren im Rahmen der Jahressteuererklärung zu einer gleich hohen Einkommensteuer.
Wer kann das Faktorverfahren anwenden?
Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn beziehen, können gemeinsam das Faktorverfahren wählen.
Welche Vorteile hat das Faktorverfahren?
· Die jedem Ehegatten zustehenden steuerentlastenden Abzüge (insbesondere der Grundfreibetrag) werden bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt.
· Die Lohnsteuerverteilung entspricht der familienrechtlichen Verteilung der Steuerlast im Innenverhältnis der Ehegatten.
· Mit der Wahl des Faktorverfahrens können hohe Nachzahlungen (und ggf. auch Einkommensteuer-Vorauszahlungen) vermieden werden, die bei der Steuerklassenkombination III/V auftreten können.
· Veränderungen des sich durch das Faktorverfahren ergebenden Nettoentgelte können zu veränderter Höhe von Entgelersatzleistungen führen (s.u.)
Ist das Faktorverfahren Pflicht?
Nein, das Faktorverfahren ist nicht verpflichtend, sondern wird nur auf Antrag beider Ehegatten angewendet. Neben dem Faktorverfahren können Ehegatten auch die bekannten Steuerklassenkombinationen IV/IV oder III/V wählen.
Muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden?
Wie bei der Wahl der Steuerklassenkombination III/V sind die Arbeitnehmer-Ehegatten auch bei der Wahl des Faktorverfahrens verpflichtet, nach Ablauf des Kalenderjahres eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einzureichen.
Welche Auswirkungen ergeben sich bei Lohnersatzleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Elterngeld)?
Die Ehegatten sollten - ebenso wie bei der Steuerklassenkombination III/V - daran denken, dass die Höhe der Entgelt-/Lohnersatzleistungen durch die Wahl des Faktorverfahrens beeinflusst werden kann.
Beispiel zur Ermittlung des Faktors:
Arbeitnehmer -Ehegatte A: 36.000 Euro (3.000 Euro monatlich), Steuerklasse IV 5.791 Euro
(im Vergleich bei III jährlich 2.950 Euro)
Arbeitnehmer -Ehegatte B: 20.400 Euro (1.700 Euro monatlich), Steuerklasse IV 1.844 Euro
(im Vergleich bei V jährlich 4.250 Euro)
Die Summe der Lohnsteuer für die Ehegatten A und B bei IV/IV beträgt jährlich 7.635 Euro (X).
(im Vergleich: die Summe der Lohnsteuer für die Ehegatten A und B bei III/V beträgt jährlich 7.200 Euro.) Die voraussichtliche Einkommensteuer im Splittingverfahren beträgt jährlich 7.418 Euro (Y).
Der Faktor berechnet sich aus Y : X, also 7.418 : 7.635 = 0,971. (Der Faktor wird mit drei Nachkommastellen berechnet und nur eingetragen, wenn er kleiner als 1 ist.)
Lohnsteuerberechnung durch den Arbeitgeber:
Der Arbeitgeber ermittelt den Lohnsteuerabzug anhand der Steuerklasse IV unter Anwendung des auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Faktors (also Lohnsteuer nach Klasse IV mal Faktor).
Das Bundesfinanzministerium bildet hierzu folgendes Anwendungsbeispiel:
Arbeitnehmer-Ehegatte A: Jahreslohnsteuer Steuerklasse IV = 5.791 Euro x Faktor 0,971 = 5.623,06 Euro
Arbeitnehmer-Ehegatte B: Jahreslohnsteuer Steuerklasse IV = 1.844 Euro x Faktor 0,971 = 1.790,52 Euro.
Summe der Lohnsteuer im Faktorverfahren gesamt: 7.413,58 Euro.
· Im Beispielsfall führt die Veranlagung zur Einkommensteuer rechnerisch - bei der Steuerklassenkombination III/V zu einer Nachzahlung in Höhe von 218 Euro (voraussichtliche Einkommensteuer im Splittingverfahren 7.418 Euro – Summe Lohnsteuer III/V 7.200 Euro),
· bei der Steuerklassenkombination IV/IV zu einer Erstattung in Höhe von 217 Euro (voraussichtliche Einkommensteuer im Splittingverfahren 7.418 Euro – Summe Lohnsteuer IV/IV 7.635 Euro).
· Bei der Steuerklassenkombination IV/IV Faktor ist weder eine Nachzahlung, noch eine Erstattung zu erwarten (in diesem Fall nur Rundungsdifferenz in Höhe von 4,42 Euro).
Die Lohnsteuer ist im Faktorverfahren wesentlich anders verteilt (5.623,06 Euro für A, 1.790,52 Euro für B) als bei der Steuerklassenkombination III/V (2.950 Euro für A, 4.250 Euro für B). Die Lohnsteuerverteilung im Faktorverfahren entspricht der familienrechtlichen Verteilung der Steuerlast im Innenverhältnis der Ehegatten.
Fazit
Ob die Schaffung einer weiteren Lohnsteuerklassenkombination wirklich notwendig war, wird die Praxis zeigen. Da das Verfahren auf Anhieb wenig verständlich ist, wird eine breite Nutzung wohl ausbleiben. Selbst das Bundesfinanzministerium geht nur von einer Nutzung durch 5% der Steuerpflichtigen aus. Ob die vom Gesetzgeber mit dem Gesetz angestrebte Förderung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse von Frauen erreicht werden kann, muss sich zeigen. Den hohen Abzügen der Steuerklasse V wurde hier immer eine Hemmschwelle nachgesagt.