Sonntag, 5. September 2010 Datenschutz | Impressum

Bundesfinanzhof entscheidet zur steuerlichen Behandlung von Praxisausfallversicherungen


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Leistungen aus einer Praxisausfallversicherung nicht steuerbar sind, soweit sich der Steuerpflichtige gegen das allgemeine Krankheitsrisiko versichert hat. Die Kehrseite dieser Beurteilung ist, dass die geleisteten Versicherungsprämien keine Betriebsausgaben darstellen.

Die Praxisausfall- oder -unterbrechungsversicherung wird vor allem von Freiberuflern oder Einzelunternehmern abgeschlossen. Bei diesen Personengruppen steht die persönliche Arbeitsleistung im Vordergrund. Wird der Betriebsinhaber krankheitsbedingt arbeitsunfähig, werden die Praxisräume durch Brand, Wassereinbruch u. Ä. zerstört oder schließt die Ordnungsbehörde die Praxis aus gesundheitspolizeilichen Gründen (Quarantäne), dann fallen Honorareinnahmen weg, während die fixen Kosten (Praxismiete, Personalaufwand, Zinsen usw.) jedoch weiter laufen. Die Praxisausfallversicherung ersetzt solchermaßen verursachte Vermögensschäden.

Die Versicherung wird in vielen Variationen angeboten. So kommt beispielsweise der Ausschluss von Sachgefahren (z. B. Brand- und Wasserschäden) in Betracht. Auch kann der Ersatz des entgangenen Gewinns, die Übernahme sämtlicher fortlaufender Betriebskosten oder von Vertreterkosten vereinbart werden. Die Obergrenze bildet die im Vertrag festgelegte Jahresversicherungssumme. Für den Leistungsfall sind in der Regel Tagessätze vereinbart.

Der vom BFH zu entscheidende Fall sah wie folgt aus: Die Klägerin, eine Ärztin mit eigener Praxis, schloss eine Praxisausfallversicherung ab, durch die sie sich gegen das Risiko der krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit sowie gegen Quarantäne absicherte. Der Vertrag gewährte sonst keinen Schutz vor Sachgefahren. Im Versicherungsfall waren die fortlaufenden Betriebskosten bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme zu ersetzen. Die Klägerin berücksichtigte die jährlichen Prämienzahlungen als Betriebsausgaben in ihrer Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG. Im Streitjahr 1998 verletzte sie sich bei einem Sturz, was zu längerfristigen Arbeitsunfähigkeit und Betriebsunterbrechung führte. Das Finanzamt erfasste die einzelnen Entschädigungszahlungen der Versicherung als Betriebseinnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit.

Behandlung der Versicherungsleistung und der Versicherungsprämie

Gemäß BFH ist für die Bestimmung eines Risikos als betrieblich auf die versicherte Gefahr als dem schadensauslösenden Ereignis abzustellen und nicht auf den versicherten Schaden.

Der Krankheitsfall als privates Lebensrisiko

Da die Praxisausfallversicherung im Streitfall nicht spezielle Krankheits- oder Unfallrisiken (wie z.B. eine Berufskrankheit) abdeckte, hat sich in der durch einen Sturz hervorgerufenen Arbeitsunfähigkeit der Klägerin kein betriebliches, sondern ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht. Versicherung und Versicherungsfall sind dem Lebensführungsbereich zuzuordnen. Die Zahlungen der Versicherung stellen danach keine Betriebseinnahmen aus selbständiger ärztlicher Tätigkeit dar.

Die Einordnung des Krankheitsrisikos als nicht betrieblich hat zur Folge, dass die Versicherungsprämie nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden kann.

Die Quarantäne als betriebliches Risiko

Soweit die Praxisausfallversicherung Quarantäne als Versicherungsfall qualifiziert, sind die Prämienzahlungen, ggf. nach Aufteilung einer einheitlichen Gesamtprämie, als Aufwendungen zur Erlangung von Versicherungsschutz gegen ein betriebliches Risiko in der Gewinnermittlung als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

Das grundsätzliche Aufteilungs- und Abzugsverbot des Einkommensteuergesetzes greift nicht

Nach Auffassung des BFH steht das sog. Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG der – ggf. im Schätzungswege vorzunehmenden – Aufteilung der Gesamtprämie und dem Abzug des zur Erlangung betrieblichen Versicherungsschutzes (Quarantäne) erforderlichen Prämienteils nicht entgegen. Vor dem Hintergrund, dass die Praxisausfallversicherung mit unterschiedlichem Schutzumfang angeboten wird (z. B. Versicherung nur gegen Krankheit oder gegen Krankheit und betriebliche Sachgefahren) und die Prämienhöhe entsprechend differiert, ist eine Abgrenzung der betrieblichen von der privaten Sphäre möglich.

Zusammenfassung

Der BFH hat die in der Rechtsprechung der Finanzgerichte und in der Literatur streitig beurteilte Frage nach der steuerrechtlichen Qualifikation der Praxisausfallversicherung geklärt. Der BFH sieht die Praxisausfallversicherung als Kombinationsversicherung in dem Sinne an, dass Versicherungsschutz gegen ein privates und ein davon zu unterscheidendes zweites, nämlich betriebliches Risiko gewährt wird.

Soweit, anders als im Urteilsfall auch Sachschäden, z.B. durch Brand, Vandalismus o.ä. abgesichert sind, handelt es sich um betriebliche Risiken.

Prämienleistungen sind ggf. aufzuteilen in Betriebsausgaben und Kosten der privaten Lebensführung. Der private Teil der Prämie kann dann grundsätzlich als Sonderausgabe steuerlich geltend gemacht werden. Allerdings werden hier die Höchstbeträge in der Regel bereits durch andere Versicherungen ausgeschöpft sein, so dass diese Möglichkeit letztlich ins Leere läuft.

Positiv ist natürlich, das Versicherungsleistungen, die auf einem privaten Risiko beruhen, nicht zu zu versteuernden Einkünften führen

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