Haushaltsnahe Dienstleistungen beim Bewohner eines Wohnstifts – Neue BFH-Entscheidung
Auch Bewohner eines Altenheims bzw. Wohnstifts können die Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch nehmen. Dies hat der BFH (Urteil vom 29. 1. 2009 - VI R 28/08) nunmehr entschieden. Streitjahr war das Jahr 2004. Im Veranlagungsjahr 2004 waren Handwerkerleistungen noch nicht absetzbar, nur haushaltsnahe Dienstleistungen. Unter solche fallen Leistungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts selbst erledigt werden, auch wenn sie tatsächlich von einer Fachkraft erledigt werden. Hilfreich ist die Feststellung des BFH, dass ein nach § 35a EStG begünstigter Haushalt grundsätzlich auch von dem Bewohner eines Wohnstifts geführt werden kann. Die Wirtschaftsführung einer Person entfällt regelmäßig nicht deshalb, weil sie sich hierzu in einem größeren Umfang fremder Hilfe bedient. Das Urteil ist aber ohne weiteres übertragbar auf die ab 2006 erweiterten Steuerermäßigungstatbestände für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen.
Was die formellen Voraussetzungen der Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a EStG durch Heimbewohner angeht, liefert der Fall ein anschauliches Beispiel. Die erforderliche Rechnung des Leistungserbringers - und dies ist das Wohnstift und nicht die einzelne Servicekraft - muss bestimmte Mindestangaben enthalten, mit denen u. a. die näher konkretisierten Dienstleistungen (bzw. die seit dem Veranlagungszeitraum 2006 ebenfalls begünstigten Handwerkerleistungen) auf den einzelnen Heimbewohner nachvollziehbar aufgeschlüsselt werden.
Aus der Rechnung i. S. des § 35a Abs. 2 Satz 3 EStG müssen sich der Erbringer der haushaltsnahen Dienstleistung als Rechnungsaussteller, der Empfänger dieser Dienstleistung, die Art, der Zeitpunkt und der Inhalt der Dienstleistung sowie die dafür vom Steuerpflichtigen jeweils geschuldeten Entgelte ergeben.
Im Urteilsfall handelte es sich um eine nicht pflegebedürftige Bewohnerin eines Wohnstifts.
Die nicht pflegebedürftige Klägerin bzw. Revisionsbeklagte lebte seit 1999 in einem Wohnstift. Sie machte mit ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2004 zunächst Aufwendungen für die Heimunterbringung i. H. von 744 EUR als außergewöhnliche Belastung geltend, die vom Finanzamt i.H. von 624 EUR berücksichtigt wurden. Daneben beantragte sie die Steuerermäßigung gemäß § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG in der für 2004 geltenden Fassung für bestimmte Dienstleistungen im Wohn- und Betreuungsbereich.
Im Veranlagungsverfahren legte sie u.a. ein Schreiben des Wohnstifts vor. Darin hieß es:
„Bescheinigung über Verrichtungen im Haushalt zum Wohnvertrag … . Das von Ihnen bezahlte monatliche Wohnstiftsentgelt gliedert sich gemäß den Vorgaben des Heimgesetzes in folgende Bestandteile:
Wohnen 2.726,33
Verpflegung 300,00
Betreuung 465,28
Summe Wohnstiftentgelt 3.491,61
In diesen Entgeltsbestandteilen sind die folgenden Verrichtungen im Haushalt des Bewohners enthalten:
Entgeltbestandteil Wohnen:
· wöchentliche Reinigung der Fußböden und sanitären Anlagen des Appartements sowie die vierteljährliche Reinigung der Fenster
· Vorhalten eines Hausmeisters
· die Pflege des zum Wohnstift gehörenden Gartens, der von allen Bewohnern benutzt werden kann
Entgeltbestandteil Verpflegung:
· das tägliche Zubereiten und Servieren eines warmen Mittagsmenüs, alternativ einer Abendmahlzeit oder eines großen Frühstücks/Frühstücksbüffets im hauseigenen Restaurant, alternativ (gegen einen Aufpreis für den Etagenservice) auch im Appartement des/der Bewohners/in
Entgeltbestandteil Betreuung:
· Krankenpflege im Appartement bei vorübergehender Erkrankung
· 24-stündiger Bereitschaftsdienst zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der haustechnischen Einrichtungen
· 24-stündige Notfallbereitschaft des hauseigenen Ambulanten Pflegedienstes.“
In der im Klageverfahren von der Klägerin vorgelegten Kostenaufstellung des Wohnstifts vom 12.7.2007 heißt es zu den monatlichen, prozentual aufgegliederten Entgeltbestandteilen u. a.:
„Entgeltbestandteil Wohnen“
· für „Haustechnik (Hausmeister, Gartenpflege, kleinere Reparaturen) gemäß unserer Kostenkalkulation circa 4,3 %“
· für „Empfang (24-Stunden-Besetzung am Eingang des Wohnstiftes) … circa 4,0 %“
· für „Reinigung der Gemeinschaftsflächen (Flure, Treppenhäuser, Gemeinschaftsräume) … circa 2,4 %“
· für „Reinigung des Appartements (wöchentliche Reinigung der Wohnung, monatliches Fensterputzen) … circa 3,4 %“
· für „Renovierungsarbeiten am Gebäude (Fassade, Dach, usw.) - Pauschale durch den Vermieter - … circa 6,1 %“
· für „Wartungsverträge (Telefon, Schrankenanlage, usw. durch externe Handwerksbetriebe) … circa 0,3 %“
· für „Instandsetzungen (größere Reparaturen im Wohnstift durch externe Handwerksbetriebe) … circa 1,5 %“
„Entgeltbestandteil Betreuung“
· für „Vorhalten einer hauseigenen Betreuungseinrichtung für demenzerkrankte Bewohner … circa 7,9 %“
· für „Vorhalten eines betreuerischen Nachtdienstes für kleinere pflegerische Hilfeleistungen sowie ggf. Einleitung von ambulanten Pflegeleistungen … circa 5,7 %“
· für „Vorhalten eines betreuerischen Bereitschaftsdienstes sowie die kostenlose Betreuung bei kurzfristiger Erkrankung … circa 3,5 %“
· für „Vorhalten von Haus- und Etagendamen zur Erbringung kleinerer Betreuungsleistungen, Besuche, Begleitungen … circa 7,0 %“.
Die Prozentzahlen werden als Mindestbeträge, die „Summe im Entgeltbestandteil Wohnen (Jahresbetrag)“ wird mit 32 715,96 EUR, die „Summe im Entgeltbestandteil Betreuung (Jahresbetrag)“ mit 5 583,36 EUR und die Gesamtsumme mit 38 299,32 EUR angegeben.
Nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG ermäßigt sich für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 %, höchstens 600 EUR, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Aufwendungen für eine geringfügige Beschäftigung i. S. des § 8 SGB IV darstellen und soweit sie nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind.
Der Begriff „haushaltsnah“, der in § 35a Abs. 1 Satz 1 EStG ebenfalls Verwendung findet, ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Nach der Rechtsprechung ist unter dem Begriff des Haushalts die Wirtschaftsführung mehrerer (in einer Familie) zusammenlebender Personen oder einer einzelnen Person zu verstehen. Das Wirtschaften im Haushalt umfasst Tätigkeiten, die für die Haushaltung oder die Haushaltsmitglieder erbracht werden. Dazu gehören Einkaufen von Verbrauchsgütern, Zubereitung von Mahlzeiten, Wäschepflege, Reinigung und Pflege der Räume, des Gartens und auch Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern und kranken Haushaltsangehörigen. Ein solcher Haushalt kann grundsätzlich auch von dem Bewohner eines Wohnstifts geführt werden.
„Haushaltsnahe“ Leistungen sind solche, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung haben bzw. damit im Zusammenhang stehen. Dazu gehören Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen.
Nach diesen Grundsätzen hat das Finanzgericht aufgrund seiner Feststellungen zu Recht haushaltsnahe Dienstleistungen angenommen. Die im Zusammenhang mit dem zunächst genannten Begriff der Haustechnik angefallenen Hausmeister-, Gartenpflege- und kleinen Reparaturarbeiten zählen typischerweise zu den Tätigkeiten, die als Ausbesserungs- und Erhaltungsmaßnahmen zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören. Gleiches gilt für die Reinigung des Appartements sowie der Gemeinschaftsflächen, denn es handelt sich dabei um Leistungen, die regelmäßig durch Haushaltsangehörige erbracht werden. Auch das Vorhalten von Haus- und Etagendamen, deren Aufgabe neben der Betreuung des Bewohners noch zusätzlich in der Begleitung des Steuerpflichtigen, dem Empfang von Besuchen und der Erledigung kleiner Botengänge besteht, ist den haushaltsnahen Dienstleistungen zuzurechnen. Denn die Erbringung von Betreuungsleistungen gehört zu den Tätigkeiten, die im Allgemeinen auch durch Familienmitglieder bzw. Angehörige erbracht werden.
§ 35a EStG verlangt für die Steuerermäßigung nach u. a., dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung nachweist.
Anders als das UStG enthalten § 35a EStG und das Einkommensteuergesetz insgesamt keine eigenständige Definition des Rechnungsbegriffs. Der Regelungszweck des § 35a EStG, Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt zu fördern und die Schwarzarbeit zu bekämpfen und der herkömmliche Begriff „Rechnung“ erfordern indessen, dass sich aus der Rechnung i. S. des § 35a EStG jedenfalls die wesentlichen Grundlagen der steuerlich geförderten Leistungsbeziehung entnehmen lassen. Daher müssen sich aus der Rechnung der Erbringer der haushaltsnahen Dienstleistung als Rechnungsaussteller, der Empfänger dieser Dienstleistung, die Art, der Zeitpunkt und der Inhalt der Dienstleistung sowie die dafür vom Steuerpflichtigen jeweils geschuldeten Entgelte ergeben.
Gemessen daran hat das Finanzgericht zutreffend die Voraussetzungen einer Rechnung als erfüllt angesehen. Aus der Aufstellung ergaben sich das monatliche Gesamtentgelt, Leistungserbringer und Leistungsempfänger der Dienstleistungen und auch Art, Zeitpunkt und Inhalt der im Haushalt der Klägerin erbrachten Dienstleistungen. Aus der beigefügten Kostenaufstellung mit prozentualen Mindestanteilen ergaben sich schließlich die Entgeltanteile der Klägerin an den dort im Einzelnen aufgeführten Dienstleistungen.
Dieses klare Urteil ist sehr zu begrüßen. In der Vergangenheit gab es sehr unterschiedliche Handhabungen bei den Finanzämtern. Die Praxis der Finanzämter ging von voller Anerkennung, über Teilanerkennungen bis zu voller Ablehnung der Steuerermäßigung.
