Erste Reformen beim Elterngeld


Das Elterngeld hat Anfang 2007 das frühere Erziehungsgeld abgelöst. Ende 2008 hat der Gesetzgeber nun erste Änderungen vorgenommen.

Hervorzuheben sind insbesondere drei Änderungsbereiche:

·         Angleichung der Möglichkeiten für Familien mit ein oder zwei arbeitenden Elternteilen

·         Erleichterungen bei Änderungen der persönlichen oder beruflichen Situation der Eltern

·         Erleichterung bei Betreuung des Kindes durch die Großeltern

Einführung einer Mindestbezugsdauer

Einen Mindestbezugszeitraum in den Fällen, in denen Ehepaare von den zusätzlichen Partnermonaten profitieren wollten, gab es bisher nicht. So konnte ein Elternteil auch nurn einen einzelnen Elterngeldmonat in Anspruch nehmen.

Mit der Gesetzesänderung wird nun eine einheitliche Mindestbezugsdauer von zwei Monaten für alle Eltern(teile), die Elterngeld in Anspruch nehmen möchten, eingeführt.

Änderung der Bezugsmonate zwischen den Elternteilen

Nach den bisherigen Regelungen haben die Eltern, sofern beide die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Erklärung darüber abzugeben, welcher Elternteil in welchen Monaten das Elterngeld beziehen möchte. Die im Antrag angegebene Aufteilung war jedoch verbindlich und konnte nur einmalig in Fällen einer besonderen Härte geändert werden. Als besondere Härte galt beispielsweise eine schwere Erkrankung, der Eintritt einer Schwerbehinderung oder der Tod eines Elternteils. Bekommt beispielsweise ein erwerbsloser Elternteil während seines Elterngeldbezugs einen Arbeitsplatz angeboten und kann der bisher erwerbstätige andere Elternteil Elternzeit nehmen, besteht für die Familie ein großes Interesse daran, die Elterngeldbezugsmonate zu ändern. Fraglich war in der Praxis bisher jedoch, ob dies nun eine besondere Härte ist.

Deshalb wurden die sehr engen Grenzen durch die Neuregelung gelockert. Zwar bleibt es dabei, dass auch künftig bei der Antragstellung eine Erklärung über die Verteilung der Elterngeldbezugszeiten auf die beiden Eltern anzugeben ist. Es ist jedoch eine einmalige Änderung auch ohne Angabe von Gründen möglich. Darüber hinaus wird die Möglichkeit einer einmaligen weiteren Änderung im besonderen Härtefall beibehalten.

Elternzeit bei Betreuung bei den Großeltern

Eine neu in das Gesetz aufgenommene Regelung ermöglicht zukünftig auch die Berechtigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, Elternzeit zu beanspruchen, damit sie in bestimmten Fällen ihre Enkelkinder betreuen und erziehen können. Diese Möglichkeit wurde geschaffen, damit Großeltern ihre Kinder besser bei der Betreuung und Erziehung von deren Kindern unterstützen können. Die Regelung ist jedoch auf die Fälle begrenzt, in denen

·         ein Elternteil noch minderjährig ist oder

·         ein Elternteil sich im letzten oder vorletzten Jahr einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde, und die Arbeitskraft des Elternteils im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.

Der Anspruch eines Großelternteils auf Elternzeit setzt wie bei allen anderen Elternzeitberechtigten voraus, dass sie mit dem (Enkel-)Kind in einem Haushalt leben und das Kind selbst betreuen und erziehen. Es ist allerdings nicht Bedingung, dass auch der anspruchsvermittelnde (also der leibliche) Elternteil mit im Haushalt der Großeltern lebt. Auch die Großelternteile haben bei Vorliegen der Voraussetzungen die Möglichkeit, sich die Betreuung ihres Enkelkindes zu teilen und gleichzeitig ihrer Beschäftigung in Teilzeit nachzugehen und so die Bindung an ihren Arbeitgeber aufrechtzuerhalten; sie sind insoweit den Eltern gleichgestellt.

Im Interesse eines zügigen Ausbildungsabschlusses wird mit der Neuregelung den Auszubildenden alternativ die Möglichkeit eröffnet, den Großeltern einen Anspruch auf Elternzeit zu vermitteln. Die Zahlung von Elterngeld an Großeltern kommt weiterhin nicht in Frage.

 Aktuelle Rechtsprechung zum Elterngeld

Steuerklassenwechsel

Die Höhe des Elterngelds hängt von der Höhe des Nettoeinkommens in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes ab. Je höher also das Nettoeinkommen, desto höher das Elterngeld. Dies kann natürlich außer durch einen reinen Steuerklassenwechsel erreicht werden. Wählt nämlich die Ehefrau vor der Geburt statt der Steuerklasse V die Lohnsteuerklasse III, gibt es nach der Geburt deutlich mehr Elterngeld. Ein solcher Wechsel der Lohnsteuerklasse ist steuerrechtlich einmal im Jahr zulässig.

Doch das Familienministerium will einen Wechsel der Steuerklassen nicht akzeptieren, wenn der wesentlich geringer verdienende Elternteil die Lohnsteuerklasse III wählt. Der steuerlich zulässige Wechsel der Lohnsteuerklasse soll sozialrechtlich für das Elterngeld unbeachtlich sein, wenn der Wechsel „erkennbar allein die Funktion hat, den Anspruch auf Elterngeld zu erhöhen”.

Zwei Sozialgerichte haben mittlerweile gegen das Familienministerium entschieden, (SG Dortmund, Urteil v. 28.7.2008, und v. 31.7.2008; SG Augsburg, Urteil v. 8.7.2008).

Zur Begründung führen die Richter aus, der Gesetzgeber habe trotz Kenntnis dieser Wahlmöglichkeit der Lohnsteuerklassen keine einschränkende Regelung für das Elterngeld getroffen. Es sei dem Bürger nicht zu vermitteln, dass eine Behörde den Steuerklassenwechsel als rechtlich zulässig werte und eine andere Behörde dies als rechtsmissbräuchlich deute. Mit einer endgültigen Entscheidung ist jedoch voraussichtlich erst durch das Bundessozialgericht zu rechnen.

Wie das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 13.6.2006 entschied, muss kein Ehepartner eine teilweise Verlagerung der Steuerlast auf sein Einkommen akzeptieren. Damit ist aber der Wechsel von der stark mit Abzügen belasteten Steuerklasse V in Steuerklasse IV nicht missbräuchlich.

Progressionsvorbehalt

Das Eltergeld ist selbst steuerfrei. Allerdings wird es in die Festlegung des Steuersatzes gemäß dem Progressionsvorbehalt einbezogen. Zumindest für den Mindestsockelbetrag gibt es Argumente dafür, dass diese 300 EUR nicht in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen sind. Hierzu gab es bis 2008 auch durchaus verschiedene Ansichten in den Finanzbehörden der verschiedenen Bundesländer. Auch diese Frage wird sicherlich letztlich gerichtlich geklärt werden. Wer sich hier betroffen fühlt, muss gegen seinen Einkommensteuerbescheid Einspruch einlegen.