Eine Neuregelung, die im GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz enthalten ist, sorgt dafür, dass hauptberuflich Selbstständige ab 1. Januar 2009 keinen Anspruch mehr auf Krankengeld haben. Bisher haben Selbstständige - wie auch Arbeitnehmer - Anspruch auf Krankengeld bei ärztlich festgestellter Arbeitsunfähigkeit. Während bei Arbeitnehmern dieser Anspruch während der (6-wöchigen) Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers ruht, hat die Krankenkasse für Selbstständige einen späteren Anspruch (statt ab dem ersten Tag) auf Krankengeld per Satzung regeln können. Bislang gab es bezüglich des Krankengeldanspruchs in der GKV für freiwillig versicherte Selbständige drei Varianten:
· die Kassen zahlten Krankengeld für Selbständige ab dem 43. Tag, es galt der allgemeine Beitragssatz.
· manche Kassen boten Selbständigen gegen einen erhöhten Beitragssatz schon ab dem 22. Krankheitstag Krankengeld an.
· manche Kassen boten Selbständigen gar keinen Krankengeldanspruch, dann galt der ermäßigte Beitragssatz.
Die Nachfolgeregelung für Selbstständige sieht in der Fassung ab 2009 vor, dass die Krankenkassen einen entsprechenden Krankengeld-Wahltarif anbieten müssen. Entscheidet sich der Versicherte für den neuen Krankengeld-Tarif und zahlt dafür zusätzliche Prämien, bindet er sich automatisch für drei Jahre an seine Krankenkasse. Ohne Krankengeldtarif zahlt der Selbstständige nur noch einen ermäßigten Beitragssatz von 14,9 % für den Gesundheitsfonds. Der ab 1. Januar einheitliche Beitragssatz über alle gesetzlichen Kassen für Arbeitnehmer beträgt hingegen 15,5%.
Eine Alternative zum Abschluss des Wahltarifes bei der gesetzlichen Krankenkasse kann der Abschluss einer privaten Krankentagegeld-Versicherung sein. In der privaten Krankenversicherung (PKV) entscheiden insbesondere das Eintrittsalter und der Gesundheitszustand über die Möglichkeit zur Versicherung und deren Preis. Für Versicherte mit höherem Eintrittsalter oder vorliegenden Vorerkrankungen könnte die Neuregelung de fakto bedeuten, dass eine private Versicherung dieses Risiko nicht mehr versichern will. Damit bleibt nur die Versicherung bei der gesetzlichen Krankenkasse, die ihm, im Gegensatz zur privaten Versicherungsgesellschaft, diese Versicherung anbieten muss. Wer beruflich auf Krankengeld angewiesen ist, wird damit jedoch indirekt, zumindest für die drei Jahre Vertragsdauer, in der freien Kassenwahl beschränkt.
Beipielhaft sei hier der Tarif der Barmer Ersatzkasse angeführt. Der Tarif dieser Kasse bietet die Wahl zwischen Anspruch auf Krankengeldzahlung ab dem 15., 22., 43. oder 92. Tag. Begrenzt ist der Anspruch auf 70%, jedoch maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 3.675 EUR. Der maximale, sich hieraus ergebende kalendertägliche Anspruch kann also 85,75 EUR betragen. Die für diese Tarifvarianten zu leistenden Beiträge betragen 0,2% - 2,8 % des Arbeitseinkommens.
Die DAK versichert auch über die Beitragsbemessungsgrenze hinaus. Die DAK differenziert drei Altersschichten mit unterschiedlichen Beitragshöhen (je älter, desto teurer). Sie erstattet auch einen Beitragsmonat, wenn in einem Jahr kein Krankengeld in Anspruch genommen wurde.
Die AOK unterscheidet 6 Altersgruppen und bietet nur den 15. Tag oder den 43. Tag an. Die Prämien beziehen sich auf je 5 EUR arbeitstäglich abgesichertes Krankengeld. Maximal können 200 EUR je Kalendertag abgesichert werden.
Zu erkennen ist, dass die Wahltarife der Krankenkassen sich deutlich in ihren Details unterscheiden. Ein ausreichender Vergleich der Tarifangebote ist also unbedingt anzuraten.
Zu beachten ist, dass die Kassen in der Regel eine Vorversicherungszeit (Karenzzeit) in ihren Tarifbedingungen verlangen werden. Damit soll verhindert werden, dass diese Tarife erst bei einer sich abzeichnenden Erkrankung kurzfristig abgeschlossen werden. Bei Abschluss noch zum 1.1.2009 verzichten die Kassen z.T. auf eine Karenzzeit.