Abgeltungssteuer (IV): Verlustverrechnung
Behandlung von 2008 und früher gekauften Anlagen
Angesichts der Finanzkrise und den damit verbundenen starken Kurseinbrüchen in den vergangenen Monaten an den Börsen dürfte fast jeder Anleger Verluste erlitten haben. Wer das Minus noch 2008 realisiert, kann gleich mehrere Steuervorteile auf einmal nutzen.
Sofern Wertpapiere noch kein Jahr im Depot liegen, kommt es zu einem steuerlich verwertbaren Spekulationsverlust. Dieser ist noch mit gleichartigen Börsengewinnen in diesem Jahr verrechenbar. Wenn solche Kursgewinne in diesem schwierigen Börsenjahr nicht vorhanden sind, nimmt das Finanzamt eine Verrechnung mit Spekulationsgewinnen aus dem Jahr 2007 vor. Dann gibt es rückwirkend eine Steuererstattung.
Ist ein Rücktrag nicht möglich, so werden diese so genannten Altverluste vorgetragen. Für Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften, die vor dem 01.01.2009 realisiert wurden, gilt eine Übergangszeit bis zum Jahr 2013. Bis zu diesem Zeitpunkt können diese vorgetragen und mit zukünftigen Erträgen (mit Ausnahme von Zins- und Dividendenerträgen) verrechnet werden. Um diese Regelung in Anspruch nehmen zu können, muss der Verlust natürlich durch einen tatsächlichen Verkauf realisiert sein. Ein reiner buchmäßiger Wertrückgang, welcher auf dem Depotauszug nachvollziehbar ist ohne Verkauf des Bestandes reicht hierzu nicht aus. Die Verluste werden dann im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht und vom Finanzamt in einem gesonderten Bescheid festgehalten. Bei Anlagen, die dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen wie z.B. Aktien, geht die Hälfte des Verlustes in den Vortrag, bei anderen Anlagen der volle Betrag.
Verkauf und Rückkauf kann lohnend sein
Um die Verluste noch steuerlich nutzbar zu machen kann es sich sogar lohnen, Anlagen vor Ende des ersten Jahres der Haltedauer zu verkaufen und einige Tage später wieder zu kaufen. Bei den teilweise erheblichen Kursrückgängen kann die steuerliche Anrechenbarkeit häufig auch die beim wiederholten Kauf erneut anfallenden Bankgebühren oder Ausgabeaufschläge für Fonds kompensieren. In diesen hektischen Börsenzeiten dürfte sich der erneute Kauf tatsächlich auch mit wirtschaftlichen Gründen rechtfertigen lassen, wenn zwischen Verkauf und Kauf einige Tage liegen. Damit könnte das Finanzamt wohl keinen Gestaltungsmissbrauch als Motive für Verkauf und Rückkauf unterstellen.
Sonderfall Kauf 2008 und Spekulationsfrist reicht nach 2009 hinein
Verluste dieser Anlagen gelten noch als Altverluste. Maßgebend ist hier das Anschaffungsjahr.
Behandlung von Verlusten von ab 2009 gekauften Anlagen
Verluste, die bei der Veräußerung von Aktien entsteht, die ab dem 01.01.2009 gekauft werden, dürfen nicht mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen, wie Zinsen oder Dividenden, sondern nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden. Diese Regelung rechtfertigt der Gesetzgeber damit, dass starke Kurseinbrüche, wie sie in jüngster Vergangenheit erlebt wurden, nicht zu Steuermindereinnahmen führen dürfen. Verluste aus anderen nach dem 01.01.2009 erworbenen Wertpapieren (z.B. Fondsverluste), können dagegen horizontal (in derselben Einkunftsart) mit Kursgewinnen, Zins- und Dividendenerträgen ohne Beschränkung ausgeglichen werden. Die Anlage in Aktienfonds wird somit im Vergleich zu einer Aktienanlage attraktiver, da eventuelle Verluste auch mit Zins- und Dividendenerträgen verrechnet werden können.
In der Praxis sollen die neuen Verlustregelungen auf Bankenebene so umgesetzt werden, dass für jeden Kunden pro Depot ein eigener Verlustverrechnungstopf geführt wird. Erst wenn die hierin aufgelaufenen Verluste, sowie ein ggf. vorhandener Freistellungsbetrag von Gewinnen aufgezehrt werden, führt die Bank von diesem übersteigenden Betrag die hierauf entfallenden Steuern (Abgeltungssteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) an den Fiskus ab.
Eine Verlustverrechnung zwischen mehreren Banken ist dabei nicht vorgesehen. Der Bankkunde kann jedoch eine Verlustbescheinigung bei der Bank anfordern, die auf Antrag im Rahmen des Veranlagungsverfahrens vom Finanzamt berücksichtigt wird. Unterbleibt dieser Antrag und verbleibt zum Jahresende ein Verlust, so wird dieser automatisch in das Folgejahr übertragen.
