Dienstag, 7. September 2010 Datenschutz | Impressum

Ausgewählte Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2009 (Referentenentwurf)


Die steuerlichen Änderungen aus 2008 sind noch ganz frisch, da steht schon ein erster Referentenentwurf v. 28.4.2008 zu einem Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vor der Tür, der eine Fülle von Einzeländerungenenthält. Einige wichtige Änderungen sollen im Folgenden besprochen werden.

Betriebliche Gesundheitsförderung

Um die Bereitschaft des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung zu stärken, ist für entsprechende Maßnahmen eine neue Steuerbefreiung vorgesehen. Das betrifft z. B. Kurse zur gesunden Ernährung, Rückengymnastik, Suchtprävention, Stressbewältigung, etc. Nicht darunter fallen sollen leider die Übernahme der Beiträge für einen Sportverein oder ein Fitnessstudio. Die Leistungen müssen vom Arbeitgeber zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. In diesem Fall kann ein Betrag von bis zu 500 EUR je Arbeitnehmer und Jahr steuerfrei bleiben. Die Begünstigung soll eventuell bereits für das Jahr 2008 gelten.

Aufhebung der Mitwirkungspflicht beim Kindergeld

Die Bescheinigungspflicht des Arbeitgebers für die Familienkasse über die Höhe des Arbeitslohns sowie der Steuern und Sozialabgaben soll ab dem VZ 2009 ersatzlos entfallen. Die Nachweise über die Einkünfte und Bezüge des Kindes müssen nun vom Antragsteller beigebracht werden. Es steht deshalb zu befürchten, dass anstatt der Familienkasse künftig der Arbeitnehmer direkt auf den Arbeitgeber zukommen wird - also doch keine wirkliche Entlastung.

Änderungen bei der betrieblichen Altervorsorge

Zudem werden die Regelungen für Zuwendungen an Unterstützungskassen (§ 4d EStG) an die stufenweise ansteigenden Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst. Der bisherige Zeitpunkt mit Vollendung des 65. Lebensjahrs wird ersetzt durch den Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.

Faktorverfahren bei der Lohnsteuer statt Steuerklasse III/V

Zusammen veranlagte Ehegatten sollen anstatt der Steuerklasse III und V auf Antrag beide die Steuerklasse IV erhalten, die um einen Faktor ergänzt wird. Damit soll die Steuerlast bei Arbeitnehmer-Ehegatten bereits beim Lohnsteuerabzug gerechter verteilt werden, indem der Faktor die steuermindernde Wirkung des Splittingverfahrens berücksichtigt. Da für das neue Verfahren eine Vorlaufzeit notwendig wird, soll das Faktorverfahren erstmals im Jahr 2010 angewandt werden können. Wie bisher bereits die Steuerklassenkombination III/V führt dann auch die Kombination IV/IV zur Veranlagungspflicht.

Das Anteilsverfahren war im Jahressteuergesetz 2008 aus Datenschutzgründen gescheitert. Der Datenschutz soll jetzt kein Problem mehr sein, da das Faktorverfahren optional sei, also auf Antrag erfolgt.

Schulgeld

An deutsche Privatschulen können derzeit mit 30 % (ohne Unterbringung, Betreuung und Verpflegung) als Sonderausgaben abgezogen. Das soll auch für bestimmte Schulen im EU/EWR-Ausland gelten. Allerdings wird der Höchstbetrag auf 3.000 EUR gedeckelt, sodass Schulgelder nur bis zu 10.000 EUR steuerlich geltend gemacht werden können. Der Sonderausgabenabzug soll allerdings in der Folge um jährlich 1.000 EUR abgeschmolzen werden und damit ab 2011 ganz entfallen.

Einkommensteuer-Vorauszahlungen

Sollen künftig erst ab einem Mindestbetrag von 400 EUR im Kalenderjahr (bisher 200 EUR) bzw. 100 EUR im Quartal (bisher 50 EUR) festgesetzt werden. Ein Erhöhungsbetrags soll mindestens 100 EUR (bisher 50 EUR) bzw. eine nachträgliche Erhöhung mindestens 5.000 EUR (bisher 2.500 EUR) .

Eigenheimzulage

Die Altersgrenze für Kinder wird nicht wie beim Kindergeld abgesenkt - bei Bauantrag bis 2005 gibt es die Kinderzulagen weiterhin für Kinder bis einschließlich 26 Jahren.

Umsatzsteuerpflicht von ambulanten und stationären Heilbehandlungsleistungen

Kriterium für die Abgrenzung des Anwendungsbereichs der beiden Befreiungstatbestände in Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe b und Buchstabe c MwStSystRL ist weniger die Art der Leistung als vielmehr der Ort ihrer Erbringung. Der Kreis der genannnten Berufe bleibt unverändert. Die Streichung des Klammerzusatzes „Krankengymnast“ soll keine inhaltliche Änderung bedeuten gemäß der Entwurfsbegründung. Auch wenn der bisherige ausdrückliche Hjinweis gestrichen wird, gilt die Befreiung nach wie vor nicht für Tiemedizinische Umsätze, da die EU-Richtlinie ausdrücklich auf Humanmedizin abhebt.

Ausdrücklich genannt werden nun auch hausarztzentrierte Versorgung, medizinische Versorgungszentren, integrierte Versorgung, unabhängig von ihrer Rechtsform. Steuerbefreit sind dabei stets nur die Leistungen der jeweiligen Zulassung, des Vertrages oder der SGB V – Regelung.

Erweitert wurde die Steuerbefreiung auch auf Leistungen von Zusammenschlüssen von Krankenhäusern und Ärzten um auch neuere Organisationsstrukturen durch die Gesundheitsreformen wider zu spiegeln.

Soweit solche Einrichtung Managementaufgaben wahrnehmen, Serviceleistungen einer Verrechnungsstelle oder Rechtsberatung anbieten, sind sie nicht umsatzsteuerbefreit.

Die 1. Lesung im Bundestag ist auf den 25.9.2008 terminiert. Die 2. und 3. Lesung soll am 14.11.2008 erfolgen, sodass am 19.12.2008 der Bundesrat seine Zustimmung erteilen könnte. Erfahrungsgemäß kann davon ausgegangen werden, dass im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch einige Änderungen gegenüber dem jetzigen Referentenentwurf erfolgen werden. 

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