Das Bundeskabinett hat sich auf einen Entwurf zum Eigenheimrentengesetz verständigt. Die Inhalte des Gesetzesentwurfes werden auch als Wohn-Riester bezeichnet.
Riesterförderung künftig auch für selbstgenutzte Wohnimmobilien
Die Regelungen der Riester-Förderung sollen künftig auch für den Erwerb oder den Bau selbstgenutzter Wohnimmobilien gelten. Das heißt: Mit den Riester-Zulagen wird auch der Kauf, der Bau oder die Entschuldung einer Wohnung oder eines Hauses sowie der Erwerb von Anteilen an Wohngenossenschaften belohnt. Voraussetzung für die Förderung ist, dass die Wohnung selbst genutzt wird.
Rückwirkung zum 01.08.2008
Nach dem Willen der Koalition soll es rückwirkend zum 1. Januar 2008 möglich sein, die neue Förderung in Anspruch zu nehmen. Der Fiskus erwartet, dass sich die Kosten für die neue Anlageform erst langsam aufbauen. Auf eine lange Sicht von 25 Jahren müsse der Staat mit einem jährlichen Mehraufwand von 880 Millionen Euro rechnen, heißt es weiter. Ursprünglich waren in der Koalition die Mehrausgaben auf 2,5 Milliarden Euro beziffert worden.
Förderung von Wohnungskäufen und Darlehensverträgen
Das mietfreie Wohnen im Alter stelle eine Art der individuellen Altersvorsorge dar, hieß es im Gesetzesentwurf. Zwar gibt es die Möglichkeit, die Riester-Förderungen für Immobilien einzusetzen, schon heute, aber dieser Fall kommt in der Praxis kaum vor, da zu viele Einschränkungen bestehen. Die Riester-Berechtigten sollen die Möglichkeit bekommen, die eigenen Sparbeträge und die staatlichen Zulagen zum Wohnungskauf zu verwenden. Maximal 75 Prozent des angesammelten Kapitals können zum Wohnungserwerb verwendet werden. Die Tilgung von Immobilienkrediten für selbstgenutztes Wohneigentum wird steuerlich gleichrangig berücksichtigt wie Altersvorsorgebeiträge. Die staatlichen Zulagen für Tilgungsbeiträge werden dementsprechend zu 100 Prozent für die Darlehenstilgung eingesetzt.
Beim Verkauf der Immobilie müssen die Zulagen zurückgezahlt werden, es sei denn der Erlös wird in ein anderes selbstgenutztes Objekt gesteckt oder in einen neuen Riestervertrag. Eine Vermietung der Immobilie ist nicht vom Gesetz vorgesehen.
Besteuerung des Wohn-Riester
Wie bei allen Riester-Produkten gilt die nachgelagerte Besteuerung: In der Sparphase, in der ein Kunde Geld auf einen Riester-Vertrag einzahlt, sind die Beiträge steuerfrei. Dafür müssen in der Auszahlungsphase die Leistungen versteuert werden. Auf einem Wohnförderkonto werden alle Eigenbeiträge und Zulagen, die für den Wohnungserwerb genutzt werden, vermerkt. Diese Beträge werden fiktiv um jährlich zwei Prozent erhöht. Da anders als bei den anderen Riester-Produkten bei der Eigenheim-Förderung keine Renten ausgezahlt werden, die besteuert werden könnten, ist Grundlage der Besteuerung ein fiktives Anspar-Konto, auf dem die Einzahlungen summiert werden. Bei Beginn der Rente wird dann berechnet, wie viel Steuern binnen 25 Jahren Rente fällig wären. Berücksichtigt wird dabei nur der Umfang der tatsächlich in Anspruch genommenen Förderung und nicht der Nutzungswert. Zu Beginn der Auszahlungsphase können Sparer wählen: Begleichen sie die Steuerschuld auf einen Schlag, dann müssen sie nur 70% des geförderten Kapitals mit ihrem individuellen Steuersatz begleichen. Förderberechtigte können sich aber dafür entscheiden, das geförderte Kapital über einen längeren Zeitraum (bis zu 23 Jahre) verteilt zu versteuern (nachgelagerte Besteuerung). Aufgrund i.d.R. niedrigerer Einkünfte im Alter erfolgt die Versteuerung ggf. mit einem niedrigen Steuersatz oder bleibt gar komplett steuerfrei. In welcher Höhe Steuern anfallen, hängt von der persönlichen Situation des Steuerpflichtigen ab.
Auch Bausparkassen und Wohnungsgenossenschaften können künftig geförderte Altersvorsorgeprodukte anbieten. Hierdurch erweitert sich die Produktpalette aus der der Zulageberechtigte das für ihn geeignete Altersvorsorgeprodukt auswählen kann.
Wohnungsbauprämien sollen künftig weiterhin gewährt werden, jedoch nur noch, wenn das gesparte Kapital in Wohnimmobilien investiert wird. Bisher kann es nach Ablauf der Sperrfrist von 7 Jahren für andere Zwecke verwendet werden. Das Wohnungsbauprämiengesetz wird damit stärker auf wohnungswirtschaftliche Maßnahmen ausgerichtet.
Selbstständige kommen für die Riesterförderung regelmäßig allerdings nicht in Frage. „Riestern“ ist hier allenfalls über den Ehepartner möglich. Entscheidend ist die gesetzliche Rentenversicherungspflicht.