Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die steuerliche Entlastung von privaten Krankenversicherungsbeiträgen seit Jahren unzureichend geregelt ist. Das Bundesverfassungsgericht gibt dem Gesetzgeber Frist bis 1.1.2010, eine seinen Anforderungen genügende Neuregelung zu finden. Solange bleibt es bei den bisherigen Abzugsregelungen.
Der Vorlage lag der Fall eines freiberuflich tätigen Rechtsanwalts und seiner nicht berufstätigen Ehefrau zugrunde, die Eltern von sechs Kindern sind. Sämtliche Familienmitglieder waren 1997 privat kranken- und pflegeversichert. Die Beiträge beliefen sich auf 36.032,47 DM. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 10 Abs. 3 Einkommensteuergesetz in der für das Streitjahr 1997 geltenden Fassung wird die Möglichkeit des Sonderausgabenabzugs von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung betragsmäßig beschränkt. Der Bundesfinanzhof hält diese Beschränkung für verfassungswidrig, weil die gesetzlichen Höchstbeträge dem Steuerpflichtigen nicht ermöglichten, in angemessenem Umfang Krankenversicherungsschutz zu erlangen.
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass die gesetzlichen Regelungen mit dem Grundgesetz unvereinbar sind, soweit der Sonderausgabenabzug die Beiträge nicht zumindest soweit erfasst, wie diese dem Umfang nach für eine Versorgung auf Sozialhilfeniveau erforderlich sind.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Die Beiträge der Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung dienen nicht allein der Absicherung ihres eigenen Krankheitsrisikos, sondern zugleich dem sozialen Ausgleich und der Umverteilung. Neben der Entkoppelung der Beitragshöhe vom versicherten Krankheitsrisiko ist auch das Leistungsniveau weitgehend unabhängig von der Höhe der gezahlten Beiträge.
Die Bemessung der Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung bestimmt sich dagegen nach dem versicherten Risiko. Bei privaten Krankenversicherungsbeiträgen kann daher davon ausgegangen werden, dass einem höheren Beitrag ein höherer Vorteil des Beitragszahlers entspricht. Vor dem Hintergrund dieser wesentlichen Systemunterschiede hat der Gesetzgeber mit der Bestimmung der Höhe des Vorwegabzugs einerseits und der Ausgestaltung der Kürzungsregelung für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer andererseits seinen Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Der Vorwegabzug gewährt der Höhe nach eine zwar nicht vollständige, aber doch spürbare Entlastung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von Steuerpflichtigen und trägt damit dem Kompensationsbedürfnis in einer offenkundig nicht willkürlichen Weise Rechnung.
Zwar ist der Steuergesetzgeber nicht gehalten, die Beiträge zu "normalen" privaten Krankheitskostenversicherungen von Verfassungs wegen stets zu 100% zu berücksichtigen. Vielmehr müssen nur die zur Erlangung eines sozialhilfegleichen Lebensstandards erforderlichen Aufwendungen berücksichtigt werden. Der Gesetzgeber kann die Privatversicherten daher darauf verweisen, dass ein Teil ihrer Beiträge bei der Einkommensteuer unberücksichtigt bleibt, soweit nach seiner Einschätzung das Versorgungsniveau von privaten Krankenversicherungen üblicherweise über das wiederum an das Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung angekoppelte Sozialhilfeniveau hinausgeht. Der Gesetzgeber hat eine von derartigen Erwägungen getragene und an entsprechenden Einschätzungen orientierte Entscheidung jedoch ersichtlich nicht getroffen, so die Verfassungsrichter. Derselbe Mangel an folgerichtiger Ausgestaltung ist auch im Hinblick auf die Beiträge zur privaten Pflegepflichtversicherung festzustellen. Schließlich gilt auch für die Krankheitskostenversicherungen der Kinder nichts anderes, da für diese eine Entlastung in § 10 EStG überhaupt nicht vorgesehen ist.
Die in § 10 Abs. 3 EStG für Beiträge zu privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherungen niedergelegten Höchstbeträge sind auch nicht aus legitimen Erwägungen einer gesetzgeberischen Typisierung im Massenverfahren gerechtfertigt. Eine Typisierungsentscheidung, die nachvollziehbar an den existenznotwendigen Kranken- und Pflegeversicherungsaufwendungen der Steuerpflichtigen ausgerichtet ist, hat der Gesetzgeber bisher nicht getroffen.
Der Gesetzgeber hat bei der Neuordnung des Abzugs von Sonderausgaben klarzustellen, welcher Anteil eines Höchstbetrags ausschließlich oder vorrangig für existenznotwendige Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zur Verfügung steht. Er hat auch die Anforderungen an eine folgerichtige steuerrechtliche Verschonung des Existenzminimums der gesetzlich kranken- und pflegeversicherten Steuerpflichtigen zu beachten und dabei zu berücksichtigen, inwieweit das Leistungsniveau dieser Sozialversicherungszweige dem der Sozialhilfe beziehungsweise der Grundsicherung für Arbeitsuchende angenähert ist.