Der BFH hat aktuell einige interessante Urteile zum Abzug von Aufwendungen als außergewöhnlicher Belastung gefällt. Ausgewählte Sachverhalte werden im folgenden dargestellt.
Auch Pflegeleistungen in der Pflegestufe 0 können außergewöhnliche Belastungen sein
Ist ein Steuerpflichtiger in einem Altenwohnheim untergebracht, können lt. Urteil des BFH v. 10.5.2007 die vom Heimträger in Rechnung gestellten Pflegesätze für die sog. Pflegestufe 0 als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden (III R 39/05, BFH/NV 2007 S. 1768). Die Zuordnung zu einer der Pflegestufen im Sinne des SGB XI (Pflegestufen I bis III) ist nicht Voraussetzung für den Abzug von Pflegeaufwendungen als außergewöhnliche Belastung, so der BFH. Auch bei einem geringeren Grad der Pflegebedürftigkeit seien Pflegeaufwendungen abziehbar, wenn die Pflegebedürftigkeit nachgewiesen werden kann und Pflegeleistungen tatsächlich angefallen sind.
Besuchskosten für beim anderen Elternteil lebende Kinder
Aufwendungen eines Elternteils für Besuche seiner bei dem anderen Elternteil lebenden Kinder sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. So entschied der BFH in seinem Urteil vom 27.09.2007
Im Urteilsfall war der Steuerpflichtige geschieden. Seine frühere Ehefrau lebt mit den drei gemeinsamen Kindern in den USA. Bei der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 1999 machte der Steuerpflichtige für Besuche seiner Kinder in den USA Reisekosten von rund 32.000 DM (Flüge, Hotel, Mietwagen, Agentur) als außergewöhnliche Belastung geltend.
Man kann davon ausgehen, dass die Problematik auch noch an das Bundesverassungsgericht herangetragen wird, sodass die weitere Entwicklung abzuwarten bleibt.
Delfintherapie benötigt im Vorhinein Nachweis der Indikation
Aufwendungen für Behandlungen mit wissenschaftlich umstrittenen Methoden wie für eine Delfintherapie sind - mögen sie auch nicht auf den ersten Blick wertlos sein - grundsätzlich nur dann als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn die medizinische Indikation durch ein vor der Behandlung ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten oder ein Attest eines anderen öffentlich-rechtlichen Trägers nachgewiesen wird.
Eine nachträgliche amtsärztliche Begutachtung kommt nur für Sachverhalte in Betracht, für die die Rechtsprechung erstmals den Nachweis der Zwangsläufigkeit durch ein amtsärztliches Attest verlangt oder wenn das Vorliegen einer Erkrankung und der darauf bezogenen ärztlichen Therapie aufgrund objektiver Befunde und Untersuchungen feststellbar ist.
Aufwendungen einer nicht verheirateten Frau für künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung
Der BFH hat in diesem neuen Urteil seine Rechtsauffassung gegenüber früheren Urteilen geändert. Im Urteil vom 10.05.2007 kommt der BFH zu folgender Auffassung: Die sich aus ungewollter Kinderlosigkeit ergebende Zwangslage mag --z.B. wegen gesellschaftlicher Erwartungen-- für eine verheiratete Frau stärker sein als für eine unverheiratete Frau. Auch die Zwangslage einer in fester Partnerschaft lebenden unverheirateten Frau ist aber nach der geänderten Rechtsauffassung des Senates ausreichend, um den Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung zu gewähren. Denn Kinder zu haben und aufzuziehen bedeutet --unabhängig vom Familienstand-- für viele Menschen eine zentrale Sinngebung ihres Lebens.
In-vitro-Fertilisation sind als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn die Maßnahmen in Übereinstimmung mit den Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen vorgenommen werden