Zum Ende des Jahres hat das Jahressteuergesetz 2008 das parlamentarische Verfahren durchlaufen. Einige wichtige Änderungen sind gegenüber dem Entwurf erfolgt.
Vereinfachter Nachweis von Kinderbetreuungskosten und haushaltsnahen Dienstleistungen
Bisher mussten die Aufwendungen für Kinderbetreuungskosten oder haushaltsnahe Dienstleistungen (z. B. Pflege-, Betreuungs- oder Handwerkerleistungen) durch Vorlage einer Rechnung und Nachweis der Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung nachgewiesen werden. Eine Beifügung der Nachweise ist zukünftig nicht mehr erforderlich. Da der Gesetzgeber gleichwohl nicht voll auf die Ehrlichkeit seiner Steuerbürger vertraut, sollen stattdessen nachprüfbare Angaben in den Steuererklärungen abgefragt werden. Barzahlungen reichen aber weiterhin nicht aus, um die steuerliche Ermäßigung in Anspruch zu nehmen. Die Erleichterung gilt noch nicht für die Steuererklärungen 2007, sondern erstmals in den Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2008.
Haushaltsnahe Dienstleistungen können jetzt auch für Haushalte in der EU in Anspruch genommen werden, statt wie bisher nur für inländische. Diese Neuregelung ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist. Diese Regelung wäre gemeinschaftsrechtlich sicherlich nicht haltbar gewesen. Insoweit kann auch der Rasenschneidedienst für das Ferienhaus im EU-Ausland nun zur Ermäßigung führen.
Rettung des Hausbankenprinzips
Unternehmer, die bei einer Bank ein Guthaben unterhalten, bei der sie ebenfalls einen betrieblichen Kredit aufgenommen haben (back-to-back-Finanzierung), sollten mit diesen Kapitalerträgen von der ab 2009 gültigen Abgeltungssteuer ausgenommen werden. Dies hätte zur Folge gehabt, dass die Guthabenzinsen nicht dem Abgeltungssteuersatz von 25 %, sondern dem persönlichen Steuersatz zu unterwerfen gewesen wären. Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass einem Unternehmen Fremdkapital zugeführt wird, obwohl Eigenkapital zur Verfügung gestellt werden könnte, das stattdessen als private Kapitalanlage verwendet wird. Damit hätten Verschiebungen von zum Spitzensteuersatz von 42% besteuerten Einkünften zu pauschal mit 25% abgegoltenen Einkünften vorgenommen werden können.
Die bisherige Formulierung hätte aber dazu geführt, dass in jedem Fall, in dem ein Unternehmer bei einer Bank gleichzeitig Darlehen und Guthaben unterhält, die Abgeltungssteuer entfallen wäre. Das hätte dazu geführt, dass der Unternehmer diese Sachverhalte auf mindestens 2 Banken hätte verteilen müssen. Das hätte das Ende der klassischen Hausbank bedeutet. Zumal aufgrund der häufig vorhandenen Besicherung der Darlehen mit Guthaben eine Verschiebung in vielen Fällen gar nicht möglich gewesen wäre.
Nunmehr soll eine back-to-back-Finanzierung nur in enger begrenzten Fällen unterstellt werden. Nämlich, wenn die Kapitalüberlassung der Bank in engem zeitlichen Zusammenhang mit einer Kapitalanlage des Unternehmers steht oder die jeweiligen Zinsvereinbarungen miteinander verknüpft sind.
Werbungskosten beim Erwerb von Kapitalgesellschaftsanteilen
Der vermeintlich günstige Abgeltungssteuersatz von 25 % muss durch den Verzicht auf die Geltendmachung von Werbungskosten erkauft werden (Bruttobesteuerung).
Beim Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaften, z.B. einer GmbH, kann dies negativ sein, da sämtliche Finanzierungskosten zum Erwerb der Anteile nicht steuerlich absetzbar wären.
Diesen untragbaren Zustand hat jetzt auch der Gesetzgeber erkannt und für Beteiligungen, die unternehmerischen Einfluss gewähren, Abhilfe geschaffen.
Auf Antrag werden Dividenden dem persönlichen Steuersatz unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens (40 % der Dividende sind steuerfrei) unterworfen, wenn der Steuerpflichtige
· zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder
· zu mindestens einem Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt und beruflich für diese tätig ist.
Der Werbungskostenabzug ist dann nicht auf den so genannten Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro beschränkt. Der Antrag muss nur einmal für die Zeit von fünf Veranlagungszeiträumen gestellt werden.
Anteilsverfahren, Lohnsteuer-Jahresausgleich und elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale
Das noch im Regierungsentwurf vorgesehene lohnsteuerliche Anteilsverfahren, das eine Alternative zur Besteuerung von Ehegatten mit den Steuerklassen III/V sein sollte, wurde nun doch nicht umgesetzt.
Zur beabsichtigten Streichung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs durch den Arbeitgeber kommt es ebenfalls nicht.
Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, wird die Veranlagung nur unter auf Antrag durchzuführen. Die bisher geltende Antragsfrist von zwei Jahren ist gestrichen worden, so dass eine Veranlagung auch noch nach mehreren Jahren durchgeführt werden kann. Die Neuregelung greift grundsätzlich bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2005
Gewerbesteuer geringere Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen bei Immobilien
Bereits durch die Unternehmensteuerreform 2008 wurden eine Reihe von ab 2008 geltenden Änderungen bei der Gewerbesteuer eingeführt. U.a. kommt es nun zu wesentlich mehr Hinzurechnungen für Überlassung von Sach- oder Geldkapital. D.h. ein Teil der Betriebsausgaben wird für die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage dem Gewinn wieder zugerechnet. Nach bisheriger Regelung wurden Mieten bisher nur hinzu gerechnet, wenn der Vermieter selbst nicht gewerbesteuerpflichtig war. Nun unterliegt der Finanzierungsanteil aus Mieten ggf. sowohl beim Vermieter als auch beim Mieter der Gewerbesteuer. Im letzten Moment wurde die Hinzurechnung für Immobilien von 75% auf 65% abgesenkt, die wiederum zu 25% hinzugerechnet werden. Die Regelung gilt natürlich nur für gewerbesteuerpflichtige Betriebe. Ein Freibetrag von 100.000 EUR für Darlehenszinsen und Finanzierungsanteile sorgt dafür, dass kleine Betriebe von dieser Neuregelung nicht negativ betroffen sind.