Ab 2008: Neue Regeln für Zinsvorteile aus


Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 4.5.2006, VI R 28/05 (BStBl 2006 II S. 781) entschieden, dass der Arbeitnehmer keinen lohnsteuerlich zu erfassenden Vorteil erlangt, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Darlehen zu einem marktüblichen Zinssatz gewährt.

Nach bisheriger Verwaltungsauffassung in den Lohnsteuer-Richtlinien waren Zinsersparnisse nur steuerpflichtig, wenn das Darlehen, ggf. zusammen mit anderen Arbeitgeberdarlehen, die Kreditsumme von 2.600 EUR überstiegen. Abzustellen war auf den Betrag, der sich am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums ergab. Überstieg er die Freigrenze von 2.600 EUR, waren etwaige Zinsersparnisse lohnsteuerpflichtig. Von einer Zinsersparnis war auszugehen, soweit der Effektivzins 5,0 % unterschritt.

Der bisher in den Lohnsteuer-Richtlinien festgelegte Maßstabszins von 5 % darf der lohnsteuerlichen Behandlung von Arbeitgeberdarlehen nicht mehr zu Grunde gelegt werden. Der gesamte Richtlinienabschnitt wurde im Rahmen der Neufassung der Lohnsteuer-Richtlinien 2008 ersatzlos gestrichen. Ab 2008 ist die Lohnsteuerpflicht von Zinsvorteilen aus Arbeitgeberdarlehen ausschließlich nach den zwischenzeitlich in einem BMF-Schreiben festgelegten, an die Rechtsprechung angepassten, Grundsätzen zu beurteilen.

Eigene Ermittlungen des Arbeitgebers zum Zinsvorteil erforderlich

Für den Arbeitgeber bedeutet dies, dass er eigene Ermittlungen über die Höhe des ortsüblichen Vergleichszinses anstellen muss. Hierfür kann er sich ggf. der vereinfachten Bewertung nach den von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Effektivzinssätzen Gebrauch machen, um eine Nachversteuerung im Rahmen der Lohnsteuer-Außenprüfung zu vermeiden. Zu finden unter www.bundesbank.de/statistik/ statistik_zinsen_tabellen.php unter der Rubrik „EWU-Zinsstatistik [Bestände, Neugeschäft]”). Es sind die Effektivzinssätze unter „Neugeschäft” maßgeblich. Von dem sich danach ergebenden Effektivzinssatz kann ein Abschlag von 4 % vorgenommen werden.)

Wegfall der 2.600-EUR-Freigrenze

Eine weitere für die Praxis wichtige Änderung ergibt sich durch den Wegfall der bisherigen Richtlinienregelung. Für kleinere Arbeitgeberdarlehen entfällt ab 2008 die bisherige Vereinfachungsregelung für Kleindarlehen. Danach sind Zinsersparnisse lohnsteuerlich auch dann zu erfassen, wenn das  Darlehen die Kreditsumme von 2.600 EUR nicht übersteigt. Die Freigrenze von 2.600 EUR wird ersatzlos aufgehoben.

Damit kommt es schon bei betragsmäßig geringfügigen Zinsvorteilen zu einer Berücksichtigung. Das erscheint wenig praxisgerecht.

Zinsvorteil als steuerfreier Sachbezug

Der Zinsvorteil kann ausser acht bleiben, wenn er mit anderen Sachbezügen nicht die Freigrenze von 44 EUR im Monat überschreitet.

Für zinslose Vorschüsse ab 1.1.2008 lässt sich der Lohnsteuerabzug nur noch über den kleinen Rabattfreibetrag von 44 EUR/Monat vermeiden.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer erhält im Januar 2008 ein Arbeitgeberdarlehen von 20.000 EUR zu einem - monatlich zu entrichtenden - Effektivzins von 1 % jährlich (Laufzeit 4 Jahre). Der bei Vertragsabschluss im Januar 2008 von der Deutschen Bundesbank für Konsumentenkredite mit anfänglicher Zinsbindung von über 1 Jahr bis 5 Jahre veröffentlichte Effektivzinssatz (Erhebungszeitraum November 2007) beträgt 5,81 %. Nach Abzug eines Abschlags von 4 % ergibt sich ein Maßstabszinssatz von 5,58 %. Die Zinsverbilligung beträgt somit 4,58 % (5,58 % abzüglich 1 %). Danach ergibt sich ein monatlicher Zinsvorteil von 76,33 EUR (4,58 % von 20.000 EUR × 1/12). Dieser Vorteil ist - da die 44-Euro-Freigrenze überschritten ist - lohnsteuerpflichtig.

Zeitliche Anwendung

Während der Wegfall der Kleinbetragsgrenze erst mit dem Inkrafttreten der neuen Lohnsteuer-Richtlinien ab 1.1.2008 wirksam wird, sind die geänderten Bewertungsregelungen des BMF-Schreibens in allen noch offenen Fällen anwendbar. In einem weiteren BMF-Schreiben soll die bisherige Regelung eventuell fortgelten für vor dem 01.01.2008 begebene Darlehen.